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S9-028: Unvereinbarkeitsrichtlinie gemäß S9-028

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Veranstaltung:7. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 10 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen
Status:Eingereicht
Eingereicht:29.09.2020, 22:44

Antragstext

    Präambel

      DEMOKRATIE IN BEWEGUNG steht für eine Politik der Weltoffenheit und Vielfalt.
      Rassistische, fremdenfeindliche, diskriminierende, sexistische, anti-
      europäische, anti-soziale, gewaltvolle, terroristische, verfassungsfeindliche,
      behindertenfeindliche und totalitäre politische Positionen und Ziele sind nicht
      mit unseren Werten vereinbar. Eine Zusammenarbeit mit Organisationen und
      Personen, die solche Positionen vertreten oder Ziele verfolgen, ist für
      DEMOKRATIE IN BEWEGUNG daher ausgeschlossen.

        Verstöße gegen diese Unvereinbarkeitsregelung stellen parteischädigendes
        Verhalten dar und rechtfertigen ein Ausschlussverfahren aus DEMOKRATIE IN
        BEWEGUNG.

          Mitgliedschaft

            Eine Doppelmitgliedschaft bei DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und einer anderen Partei
            oder anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen ist grundsätzlich möglich.
            Mitglieder von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG können jedoch nicht gleichzeitig Mitglied
            bei einer Organisation sein, die sich gegen die Grundsätze der Partei, gegen die
            Menschenrechte oder gegen eine demokratische, pluralistische Gesellschaft
            richtet oder Ziele verfolgt, die gegen diese Grundsätze verstoßen.

              Darunter fallen insbesondere, aber nicht ausschließlich:

                PARTEIEN

                  ·Alternative für Deutschland – AfD

                    ·Nationaldemokratische Partei Deutschlands – NPD

                      ·Deutsche Mitte

                        ·DIE RECHTE

                          ·Pro-Parteien (pro NRW und pro Deutschland)

                            ·Die Republikaner

                              ·Der III. Weg

                              • S9-028-030

                              ·Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands - MLPD

                              ·Widerstand2020

                              Änderungsantrag S9-028-030

                              , gestellt von: Kai Dorra, Ute Walter, Sebastian Peter Wiedemeier
                              Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                              ·Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands - MLPD

                              ·Widerstand2020

                              -Basisdemokratische Partei Deutschland - "Die Basis"

                              -WIR2020

                                ORGANISATIONEN

                                  ·Burschenschaften, die im Dachverband Deutsche Burschenschaft organisiert sind

                                    ·Identitäre Bewegung

                                      ·Pro-Bewegung

                                      • S9-028-030

                                      ·REBELL

                                      ·Nicht ohne uns

                                      Änderungsantrag S9-028-030

                                      , gestellt von: Kai Dorra, Ute Walter, Sebastian Peter Wiedemeier
                                      Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                      ·REBELL

                                      ·Nicht ohne uns

                                      -Querdenken-Bewegung

                                        Die Mitgliedschaft in diesen Organisationen ist mit der Mitgliedschaft bei
                                        DEMOKRATIE IN BEWEGUNG unvereinbar.

                                          Gemäß § 5 (4) (d) der Satzung verhält sich parteischädigend, wer „einer
                                          Organisation angehört oder eine solche fördert, deren Ziele nach dem sachlich
                                          gerechtfertigten Verständnis der Partei die gleichzeitige Verfolgung der Ziele
                                          und Grundsätze der Partei ausschließen, und dadurch die Glaubwürdigkeit und
                                          Überzeugungskraft der Partei beeinträchtigt“. Dazu gehören insbesondere auch die
                                          oben aufgeführten Organisationen.

                                            Durchsetzung der Regeln in allen Angeboten des Bundes

                                              Die Angebote der Bundespartei stehen nur Personen offen, die ebenfalls diese
                                              Unvereinbarkeitsregelungen beachten (z.B. Mitarbeit in Themenkreisen,
                                              Arbeitsgruppen, Teams, Marktplatz, Plenum, Veranstaltungen). Die jeweiligen
                                              betreibenden Teams und Mitglieder sind angehalten, diese durchzusetzen und bei
                                              Nicht-Einhalten das Hausrecht auszuüben und die betroffenen Personen vom Angebot
                                              auszuschließen.

                                                Zusammenarbeit mit Organisationen

                                                  Der Bundesverband von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG arbeitet mit den oben genannten
                                                  Organisationen nicht zusammen, um ihre Ziele nicht zu fördern und sich klar von
                                                  ihren Zielen zu distanzieren. Offizielle Vertreter*innen von DEMOKRATIE IN
                                                  BEWEGUNG, die mit diesen Organisationen zusammenarbeiten, beeinträchtigen
                                                  dadurch die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft der Partei und verhalten sich
                                                  damit gemäß § 5 (4) (d) parteischädigend. Eine Zusammenarbeit definieren wir wie
                                                  folgt:

                                                    ·Kooperation bei der Erreichung politischer Ziele (z.B. gemeinsame
                                                    Gesetzesinitiativen, gemeinsame Veranstaltungen, Bildung gemeinsamer Fraktionen,
                                                    Zählgemeinschaften und Abgeordneten- oder Verordneten-Gruppen in Parlamenten und
                                                    anderen Vertretungskörperschaften u.a.)

                                                      ·Folgen einer Einladung zu einer Veranstaltung oder Kampagne durch die
                                                      Organisation

                                                        ·Teilnahme an einer Veranstaltung, bei der die Organisation Mitveranstaltende
                                                        und/oder Einladende ist

                                                          Nicht betroffen von diesem Ausschluss ist die Teilnahme an Veranstaltungen und
                                                          Kampagnen von Dritten, insbesondere überparteilicher Bündnisse, zu denen eine
                                                          ausgeschlossene Partei / Organisation ebenfalls als Teilnehmerin eingeladen ist.
                                                          Die Entscheidung über eine Teilnahme an Veranstaltungen und Kampagnen, zu denen
                                                          eine ausgeschlossenen Partei / Organisation eingeladen ist, trifft der
                                                          Bundesvorstand.

                                                            Bei Unsicherheit sollte die Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand besprochen
                                                            werden. Bedenken über eine Zusammenarbeit können per E-Mail an
                                                            bundesvorstand@bewegung.jetzt geschickt werden.

                                                              Die Gliederungen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG sind aufgefordert, sich entsprechend
                                                              zu verhalten.

                                                                Zuständigkeit der Vorstände

                                                                  Gemäß § 5 (6) der Satzung sind die Vorstände für Ausschlussanträge gegen
                                                                  Mitglieder zuständig. Besteht ein Verdacht auf Verstoß gegen diese
                                                                  Unvereinbarkeitsrichtlinie, so sollte dieser an einen zuständigen Vorstand
                                                                  herangetragen werden, damit er im Rahmen der satzungsgemäßen Verfahren geklärt
                                                                  werden kann.

                                                                  Änderungsanträge

                                                                  • S9-028-030 (Kai Dorra, Ute Walter, Sebastian Peter Wiedemeier, Eingereicht)

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