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S8-093: Schiedsgerichtsordnung

Antrag: Schiedsgerichtsordnung
Antragsteller*in: Ute Walter
Status:Eingereicht
Eingereicht: 27.09.2020, 15:07

Antragstext

Von Zeile 93 bis 94:

(3) Die Anrufung des Schiedsgerichts muss binnen zwei Monaten nach Bekanntwerdenab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem zumutbarerweise von der Rechtsverletzung erfolgenangefochtenen Entscheidung oder der angefochtenen Wahl hätte Kenntnis erlangt werden können, soweit es nicht im Folgenden anderweitig geregelt ist. Ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme muss

In Zeile 112:

Parteiausschlussverfahren,Beschwerden gegen Beschlüsse eines Parteitags, Wahlanfechtungen, Parteiausschlussverfahren oder

Begründung

Klarstellungen, damit die Anforderungen deutlicher werden.

§ 7 : Bei "Bekanntwerden der Rechtsverletzung" ist nicht klar genug, daß nicht gemeint sein kann, daß es jemandem irgendwann viel später erst auffällt, dass eine Rechtsverletzung vorliegen könnte. Außerdem nimmt das Wort "Rechtsverletzung" bereits ein Ergebnis vorweg.

§ 8 : Bei Beschlüssen der Parteitage oder bei Wahlen kann es denklogisch keine Schlichtung geben, wer auch mit wem?, so daß diese ebenfalls eindeutig aus dem Schlichtungserfordernis ausgenommen werden sollten.

Änderungsanträge

keine

Kommentare

02.10.2020

Harry Jääskeläinen:

Eine unzulässige Umkehr und Verschärfung der Nachweispflicht. Was soll das? Hofft man auf Verjährung statt Gerechtigkeit? Ist das DiB-Spirit?
02.10.2020

Ute Walter:

Das ist nicht unzulässig, sondern nötig, um nicht noch viele Jahre und mehrere Parteitage später ein Anfechtungsverfahren zu einem früheren Beschluß führen zu müssen, nur weil jemand das Protokoll ungelesen abgeheftet (-gespeichert) hat.

Im übrigen ist das nichts anderes als die ganz allgemeine Rechtslage für alle Alltags- und Nichtalltagsgeschäfte des Lebens, der Zugang setzt die Frist in Gang, nicht die tatsächliche Kenntnisnahme. Dass du das nicht weißt und das als unzulässig ansiehst, wundert mich.

Bei Bj habt Ihr doch auch Fristen (bei DiB abgepinnt und nicht so genau neu nachgedacht, oder?), die mit Bekanntwerden beginnen, soll das bei Bj lebenslang und unbegrenzt gelten?

Außerdem habt Ihr bei Bj sogar ein Quotum von 20 % eingerichtet. Was für eine erhebliche Rechtsverletzung muß ich da sehen, wo DIB doch nur 10% voraussetzt.

Harry, ich sehe, daß du keinen Stein auf dem anderen lassen willst, den du nicht selbst dorthingesetzt hast. Aber wenn du schon mit Fachbergiffen hantierst, wie z.B. Verjährung, dann solltest du auch erstmal lernen, warum das in diesem Zusammenhang einfach nicht die richtige Vokabel ist.

02.10.2020

Harry Jääskeläinen:

Offensichtlich ist es doch die richtige Vokabel, denn du führst ja an, dass du genau die Verjährung erreichen willst.

Wir reden hier von einem Recht, das Mitglieder haben. "...zumutbarerweise...hätten...haben können..." klingt nicht nach einer Partei, die Transparenz und Mitbestimmung leben möchte.

Und was soll der Whataboutism (https://de.wikipedia.org/wiki/Whataboutism) mit Bj? Und die Angriffe auf mich? Sind deine Argumente so dünn, dass du darauf und auf persönliche Angriffe setzen musst?
04.10.2020

Ute Walter:

Verjährung und Fristversäumnis ist nicht identisch.
Wie sollen denn die Fristbeginnfragen deiner Meinung nach gehandhabt werden?
06.10.2020

Harry Jääskeläinen:

Ganz einfach mit dem Versand des abgestimmten Protokolls. Bei den Einladungen verlassen wir uns ja auch auf die Email-Adressen.

06.10.2020

Ute Walter:

ist das nicht noch intransparenter? Versand heißt ja nicht Zugang und die Mitglieder, die schon auf der Versammlung waren, kennen die Beschlüsse ja schon vorher.

Bisher ist "Bekanntwerden" geregelt, das ist auch nicht Versand, sondern unbestimmt später.

Warum streitest du dann so vehement gegen meinen Antrag, wenn du den Fristbeginn sogar noch vorverlegen würdest? Das verstehe ich ehrlich gesagt dann nicht.
06.10.2020

Harry Jääskeläinen:

Wir waren mal für einfache Sprache. Ich habe nichts gegen eine kürzere Frist, wenn für alle klar verständlich ist, wie die Frist ist.

Diese merkwürdig verklausulierte Sprache ist nicht inklusiv. Ich denke, dass man juristisch eindeutige, aber dennoch verständliche Formulierungen bevorzugen sollte.

Versand ist bei elektronischer Post idR = Empfang. Strom läuft in einer Sekunde acht mal um die Erde. Die Verarbeitung in den Email-Servern ist in Sekunden erledigt. Das kann man also vernachlässigen. Bleibt nur noch, dass man eine aktuelle Email-Adresse hinterlegt, aber das ist ja auch für die Einladung wichtig.
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