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  1. Bundesparteitag
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S8: Schiedsgerichtsordnung

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    Der Antragsschluss ist vorbei.
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Veranstaltung:7. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 10 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:06.09.2020, 20:05

Antragstext

    § 1 - Grundlagen

      (1) Diese Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten
      der Bundespartei und der Landesverbände.

        (2) Sie ist für alle Schiedsgerichte bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung
        ist nur in dem Rahmen zulässig, in dem diese Ordnung dies ausdrücklich vorsieht.

          § 2 - Schiedsgerichte

            (1) Auf der Bundes- und Landesebene der Partei werden Schiedsgerichte
            eingerichtet.

              (2) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.

                (3) Die Richter*innen fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen
                auf Grundlage der Satzungen und gesetzlichen Vorgaben.

                  (4) Richter*innen müssen alle Vorgänge des Schiedsgerichtes vertraulich
                  behandeln. Beeinflussungsversuche hat das Schiedsgericht dem Vorstand des
                  jeweiligen Gebietsverbandes jedoch unverzüglich mitzuteilen.

                    (5) Die Schiedsgerichte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung. Diese enthält
                    insbesondere Regelungen über

                      • die interne Geschäftsverteilung und die Verwaltungsorganisation,

                        • die Bestimmung von Berichterstatter*innen, die Einberufung und den Ablauf von
                        Sitzungen und Verhandlungen,

                          • die Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen, die
                          Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen und

                            • die Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichtes, der Aufbewahrung von Akten
                            und der Akteneinsicht.

                              § 3 - Richter*innenwahl

                                (1) Der jeweilige Landes- oder Bundesparteitag wählt drei Parteimitglieder, die
                                nicht Mitglied der jeweiligen Gliederung sein müssen, zu Richter*innen und zwei
                                zu Ersatzrichter*innen. Die drei Richter*innen wählen aus ihren Reihen eine*n
                                Vorsitzende*n Richter*in, die*der das Schiedsgericht leitet und die Geschäfte
                                führt.

                                  (2) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens alle zwei Jahre statt. Das
                                  Schiedsgericht bleibt bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts
                                  im Amt.

                                    (3) Richter*innen können nicht zugleich ein Amt oder Mandat für die Partei oder
                                    einen Gebietsverband ausüben, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem
                                    Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.

                                      (4) Im Bundesschiedsgericht müssen die drei Richter*innen und zwei
                                      Ersatzrichter*innen fünf unterschiedlichen Landesverbänden angehören. Diese
                                      Regelung tritt bei der ersten Wahl des Bundesschiedsgerichts nach dem 26.
                                      November 2017 in Kraft.

                                        (5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei endet auch das
                                        Richter*innenamt.

                                          (6) Ein*e Richter*in kann durch Erklärung an das Gericht ihr*sein Amt beenden.
                                          Scheidet ein*e Richter*in aus dem Schiedsgericht aus, so rückt für sie*ihn
                                          die*der nach der Rangfolge nächste Ersatzrichter*in dauerhaft nach.

                                            (7) Steht beim Ausscheiden eine*r Richter*in kein*e Ersatzrichter*in mehr zur
                                            Verfügung, so kann die unbesetzte Richter*innenposition durch Nachwahl besetzt
                                            werden. Ebenso können Ersatzrichter*innen nachgewählt werden. Die ursprüngliche
                                            Zahl an Richter*innen und Ersatzrichter*innen darf dabei jedoch nicht
                                            überschritten werden.

                                              Nachgewählte Ersatzrichter*innen schließen sich in der Rangfolge an noch
                                              vorhandene Ersatzrichter*innen an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der
                                              Amtszeit.

                                                § 4 – Befangenheit

                                                  (1) Richter*innen können sich selbst für befangen erklären und ihre Mitwirkung
                                                  am Verfahren ablehnen.

                                                    (2) Die Verfahrensbeteiligten können beantragen, einzelne Richter*innen wegen
                                                    der Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen. Das Gesuch muss
                                                    unmittelbar nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes gestellt werden. Eine
                                                    nachträgliche Geltendmachung des Ablehnungsgrundes ist nicht mehr möglich.

                                                      (3) Der*Die betroffene Richter*in kann schriftlich zu dem Befangenheitsantrag
                                                      Stellung nehmen.

                                                        (4) Über das Ablehnungsgesuch verhandeln die übrigen Richter*innen des
                                                        Schiedsgerichtes unter Einsatz einer Ersatzrichter*in. Wird die Befangenheit des
                                                        Mitglieds festgestellt, scheidet dieses beim weiteren Verfahren aus.

                                                          (5) Fällt ein*e Richter*in aufgrund von Befangenheit aus, so tritt für das
                                                          Verfahren der*die nach der Rangfolge nächste Ersatzrichter*in ein.

                                                            § 5 - Verbot der Doppelbefassung

                                                              (1) Ein*e Richter*in, die bereits in einer Vorinstanz als Richter*in mit der
                                                              Angelegenheit befasst war, ist von der Mitwirkung ausgeschlossen.
                                                              In diesem Fall tritt der*die nächste vorgesehene Ersatzrichter*in ein.

                                                                § 6 - Zuständigkeit

                                                                  (1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.

                                                                    (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der
                                                                    Gebietsverbandszugehörigkeit des*der Antragsgegner*in zum Zeitpunkt der
                                                                    Anrufung.

                                                                      (3) Ist der*die Antragsgegner*in ein Organ eines Landesverbandes, so ist das
                                                                      Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der*die Antragsgegner*in ein
                                                                      Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht zuständig.

                                                                        (4) Für Parteiausschlussverfahren und Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen ist
                                                                        erstinstanzlich das Landesschiedsgericht des Landesverbandes zuständig, bei dem
                                                                        der*die Betroffene Mitglied ist.

                                                                          (5) Bei Handlungsunfähigkeit oder Nicht-Bestehen des zuständigen Gerichts
                                                                          verweist das nächsthöhere Gericht den Fall an ein anderes, der Eingangsinstanz
                                                                          gleichrangiges, Schiedsgericht oder kann den Fall selbst behandeln.

                                                                            § 7 - Anträge

                                                                            • S8-086

                                                                            (1) Antragsberechtigt ist jedes Parteimitglied, sofern es in der Sache
                                                                            unmittelbar betroffen ist, alle Parteiorgane sowie 1/10 der stimmberechtigten
                                                                            Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern eine Wahl oder Entscheidung der
                                                                            Versammlung angefochten wird. Anträge auf Parteiausschlussverfahren können nur
                                                                            von Gebietsorganen gestellt werden.

                                                                            Änderungsantrag S8-086

                                                                            , gestellt von: Ute Walter für das Papiertiger*innen-Team

                                                                            (1) Antragsberechtigt ist jedes Parteimitglied, sofern es in der Sache unmittelbar betroffen ist, alle Parteiorgane sowie 1/10 der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern eine Wahl oder Entscheidung der Versammlung angefochten wird. (1) Antragsberechtigt sind

                                                                            1. in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen
                                                                            a) der Bundesvorstand,
                                                                            b) der Vorstand jedes Gebietsverbandes, in dessen Bereich die Wahl stattge-
                                                                            funden hat,
                                                                            c) ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer*innen der Versammlung, die die
                                                                            angefochtene Wahl vollzogen hat,
                                                                            d) wer geltend macht, in einem satzungsmäßigen Recht im Bezug auf die
                                                                            Wahl verletzt zu sein,

                                                                            2. in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen
                                                                            a) der Bundesvorstand,
                                                                            b) jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsver-
                                                                            bandes,

                                                                            3. in allen übrigen Verfahren
                                                                            a) der Bundesvorstand,
                                                                            b) der Vorstand jedes Gebietsverbandes, der in der Sache betroffen ist,
                                                                            c) jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist.

                                                                            4.
                                                                            Anträge auf Parteiausschlussverfahren können nur von Gebietsorganen gestellt werden.

                                                                              (2) Jeder Antrag bedarf der Schriftform und muss begründet sowie mit
                                                                              Beweismitteln versehen werden.

                                                                              • S8-093

                                                                              (3) Die Anrufung des Schiedsgerichts muss binnen zwei Monaten nach Bekanntwerden
                                                                              der Rechtsverletzung erfolgen. Ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme muss
                                                                              spätestens am 14. Tag nach Mitteilung des Beschlusses erhoben werden. Ein Antrag
                                                                              auf Parteiausschluss soll in einem angemessenen Zeitraum seit Bekanntwerden des
                                                                              entscheidenden Vorfalls gestellt werden. Wird ein Schlichtungsversuch
                                                                              durchgeführt, so wird der Ablauf der Frist für die Dauer des
                                                                              Schlichtungsversuchs gehemmt.

                                                                              Änderungsantrag S8-093

                                                                              , gestellt von: Ute Walter
                                                                              Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                                                              (3) Die Anrufung des Schiedsgerichts muss binnen zwei Monaten nach Bekanntwerdenab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem zumutbarerweise von der Rechtsverletzung erfolgenangefochtenen Entscheidung oder der angefochtenen Wahl hätte Kenntnis erlangt werden können, soweit es nicht im Folgenden anderweitig geregelt ist. Ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme muss spätestens am 14. Tag nach Mitteilung des Beschlusses erhoben werden. Ein Antrag auf Parteiausschluss soll in einem angemessenen Zeitraum seit Bekanntwerden des entscheidenden Vorfalls gestellt werden. Wird ein Schlichtungsversuch durchgeführt, so wird der Ablauf der Frist für die Dauer des Schlichtungsversuchs gehemmt.

                                                                                § 8 - Schlichtung

                                                                                  (1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert in der Regel einen
                                                                                  vorhergehenden Schlichtungsversuch. Ansonsten muss der Antrag die
                                                                                  Eilbedürftigkeit des Verfahrens oder die Aussichtslosigkeit einer Schlichtung
                                                                                  begründen.

                                                                                    (2) Der Schlichtungsversuch wird von den Parteien in eigener Verantwortung ohne
                                                                                    Mitwirkung der Gerichte durchgeführt. Dazu sollen sich die Parteien auf eine
                                                                                    Schlichtungsperson einigen. Ein Schlichtungsversuch gilt spätestens nach
                                                                                    erfolglosem Ablauf von drei Monaten nach dessen Beginn als gescheitert. Bei
                                                                                    Anrufung des Schiedsgerichts vor Ablauf dieser Frist muss der Antrag das
                                                                                    Scheitern der Schlichtung begründen.

                                                                                    • S8-093

                                                                                    (3) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei
                                                                                    Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen sowie bei
                                                                                    einer Berufung.

                                                                                    Änderungsantrag S8-093

                                                                                    , gestellt von: Ute Walter
                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                                                                    (3) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren,Beschwerden gegen Beschlüsse eines Parteitags, Wahlanfechtungen, Parteiausschlussverfahren oder bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen sowie bei einer Berufung.

                                                                                      § 9 - Eröffnung

                                                                                      • S8-115

                                                                                      (1) Das zuständige Schiedsgericht entscheidet über die Eröffnung eines
                                                                                      Verfahrens mit einem Schreiben an die Verfahrensbeteiligten.

                                                                                      Änderungsantrag S8-115

                                                                                      , gestellt von: Ute Walter
                                                                                      Bezieht sich auf insgesamt 3 Absätze

                                                                                      (1) Das zuständige Schiedsgericht entscheidet über die Eröffnung eines Verfahrens mit einem Schreiben an die Verfahrensbeteiligten.

                                                                                      • S8-115

                                                                                      (2) Erweist sich der Antrag als unzulässig oder unbegründet, ist er abzuweisen.
                                                                                      Die Gründe hierfür sind der*dem Antragsteller*in schriftlich mitzuteilen; dabei
                                                                                      ist auf die Möglichkeit einer Beschwerde hinzuweisen.

                                                                                      Änderungsantrag S8-115

                                                                                      , gestellt von: Ute Walter
                                                                                      Bezieht sich auf insgesamt 3 Absätze

                                                                                      (2) Erweist sich der Antrag als unzulässig oder unbegründet, ist er abzuweisen. Die Gründe hierfür sind der*dem Antragsteller*in schriftlich mitzuteilen; dabei ist auf die Möglichkeit einer Beschwerde hinzuweisen.

                                                                                      • S8-115

                                                                                      (3) Erweist sich der Antrag als zulässig und begründet, ist ein Verfahren zu
                                                                                      eröffnen. Der Eröffnungsbeschluss ist den Verfahrensbeteiligten schriftlich
                                                                                      zuzustellen. In diesem ist die weitere Verfahrensweise bekannt zu geben.

                                                                                      Änderungsantrag S8-115

                                                                                      , gestellt von: Ute Walter
                                                                                      Bezieht sich auf insgesamt 3 Absätze

                                                                                      (3) Erweist sich der Antrag als zulässig und begründet, ist ein Verfahren zu eröffnen. Der Eröffnungsbeschluss ist den Verfahrensbeteiligten schriftlich zuzustellen. In diesem ist die weitere Verfahrensweise bekannt zu geben.

                                                                                      (1) Das angerufene Schiedsgericht entscheidet per mitzuteilendem Beschluss über die Eröffnung eines Verfahrens. Bei offensichtlichen Zulässigkeitsmängeln kann die*der Vorsitzende vor der Eröffnung des Verfahrens die Antragsteller*innen oder Beschwerdeführer*innen schriftlich und mit Begründung auf diese Mängel hinweisen und ggf. mit Zustimmung der Antragsteller*innen an ein zuständiges Gericht verweisen. Bestehen die*der Antragsteller*innen oder die*der Beschwerdeführerinnen dennoch auf der Durchführung des Verfahrens vor dem angerufenen Gericht, ist das Verfahren zu eröffnen. Das weitere Verfahren regelt die Geschäftsordnung. Soweit in der Geschäftsordnung oder in dieser Schiedsgerichtsordnung keine Regelungen getroffen sind, gilt die Zivilprozeßordnung (ZPO).
                                                                                      (2) Eine Entscheidung ergeht schriftlich und ist zu begründen, sie ist den Beteiligten schriftlich zuzustellen. Einer besonderen Form bedarf die Zustellung nicht. Auf das zulässige Rechtsmittel und, soweit erforderlich, die Rechtsmittelfristen ist hinzuweisen.

                                                                                        § 10 - Verfahren

                                                                                          (1) Grundsätzlich fällt das Gericht seine Entscheidungen im schriftlichen
                                                                                          Verfahren. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht eine mündliche oder
                                                                                          fernmündliche Anhörung anordnen, wenn es zur rechtlichen und tatsächlichen
                                                                                          Klärung geboten scheint.

                                                                                            (2) Den Entscheidungen darf nur zugrunde gelegt werden, was allen
                                                                                            Verfahrensbeteiligten bekannt ist und wozu sie Stellung nehmen konnten.

                                                                                              (3) Bei mündlichen und fernmündlichen Entscheidungen bestimmt das Schiedsgericht
                                                                                              Ort und Zeit der Verhandlung.

                                                                                                (4) Die mündliche Verhandlung kann auf eine*n Richter*in übertragen werden.

                                                                                                  § 11 - Einstweilige Anordnung

                                                                                                    (1) Das Schiedsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf
                                                                                                    den Verfahrensgegenstand erlassen. Ausgenommen sind Parteiausschlussverfahren.

                                                                                                      (2) Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung und in dringenden Fällen
                                                                                                      allein durch die*den Vorsitzende*n Richter*in ergehen.

                                                                                                        (3) Gegen eine solche Entscheidung kann die*der Betroffene binnen zwei Wochen
                                                                                                        nach Zustellung der Anordnung Beschwerde einlegen. Die*Der Betroffene ist in dem
                                                                                                        Beschluss über diese Möglichkeit zu belehren.

                                                                                                          § 12 - Urteil

                                                                                                            (1) Das Urteil enthält eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit
                                                                                                            Würdigung der Sach- und Rechtslage. Entschieden wird in nicht-öffentlicher
                                                                                                            Beratung des Schiedsgerichts, das Urteil wird mit einfacher Mehrheit gefällt.
                                                                                                            Enthaltungen sind nicht zulässig. Das Abstimmungsverhalten der Richter*innen
                                                                                                            wird nicht festgehalten.

                                                                                                              (2) Ist gegen das Urteil Berufung möglich, so ist diesem eine
                                                                                                              Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

                                                                                                                (3) Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Ausfertigung des Urteils in
                                                                                                                Textform.

                                                                                                                  (4) Das Schiedsgericht bewahrt eine schriftliche, von allen beteiligten
                                                                                                                  Richter*innen unterschriebene Ausfertigung des Urteils auf.

                                                                                                                    § 13 - Berufung

                                                                                                                      (1) Gegen erstinstanzliche Urteile steht jeder*m Verfahrensbeteiligten die
                                                                                                                      Berufung zu. Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts findet keine
                                                                                                                      Berufung statt.

                                                                                                                        (2) Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim Schiedsgericht der nächsthöheren
                                                                                                                        Ordnung einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die angefochtene
                                                                                                                        Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen. Maßgeblich für den
                                                                                                                        Lauf der Berufungsfrist ist die Zustellung des Urteils inklusive
                                                                                                                        Rechtsmittelbelehrung.

                                                                                                                          § 14 - Kosten

                                                                                                                            (1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jede*r Verfahrensbeteiligte
                                                                                                                            trägt ihre*seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.

                                                                                                                              (2) Richter*innen erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Die
                                                                                                                              notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten, trägt der jeweilige
                                                                                                                              Gebietsverband.

                                                                                                                              Änderungsanträge

                                                                                                                              • S8-086 (Ute Walter für das Papiertiger*innen-Team, Eingereicht)
                                                                                                                              • S8-093 (Ute Walter, Eingereicht)
                                                                                                                              • S8-115 (Ute Walter, Eingereicht)

                                                                                                                              Kommentare

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                                                                                                                              Karin Czerwinski:

                                                                                                                              zu S8-086
                                                                                                                              Harry hat Recht:
                                                                                                                              In 2. fehlt als Antragsberechtigte*r jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist.
                                                                                                                              Und wenn man das mit hinschröbe, dann könnte man auch gleich die ursprüngliche Fassung belassen, also wird hier dem persönlich betroffenen Parteimitglied nur mittelbar Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt, und wenn der zuständige Vorstand nicht zustimmt- Pech gehabt? Kein Recht auf Einspruch?
                                                                                                                                Du musst dich einloggen, um Kommentare schreiben zu können.
                                                                                                                              • Änderungsantrag stellen
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                                                                                                                              • PDF-Version
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