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  1. Bundesparteitag
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S7-085: Satzung gemäß S7-085

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Veranstaltung:7. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 10 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen
Status:Eingereicht
Eingereicht:16.10.2020, 15:13

Antragstext

    Präambel

      § 1. Name, Sitz und Tätigkeit

        § 2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder

          § 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

            § 4. Beweger*innen

              § 5. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihr Ausschluss

                § 6. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

                  § 7. Die allgemeine Gliederung von Demokratie in Bewegung

                    § 8. Der Bundesvorstand

                      § 9. Der Parteitag

                        § 10. Einreichung von Wahlvorschlägen

                          § 11. Urabstimmung

                            § 12. Auflösung und Verschmelzung

                              § 13. Schiedsgerichte

                                § 14. Finanzordnung

                                  § 15. Abstimmungsordnung für Initiativen

                                    § 16. Vielfaltsförderung

                                      § 17. Förderung junger Menschen

                                        § 18. Änderung der Satzung

                                          § 19. Salvatorische Klausel

                                            Anhang

                                              Präambel

                                                Die Mitglieder und Beweger*innen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG eint das Streben

                                                  ● nach mehr Demokratie, Mitbestimmung und Transparenz,

                                                    ● nach mehr Gerechtigkeit in ökonomischer, sozialer, politischer und
                                                    ökologischer Hinsicht in Deutschland, Europa und der Welt,

                                                      ● nach Weltoffenheit und Vielfalt sowie

                                                        ● nach einer zukunftsgewandten Gesellschaft im Interesse heutiger und künftiger
                                                        Generationen und unseres einen Planeten.

                                                          Wir treten ein für die Durchsetzung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
                                                          in allen Bereichen unserer Gesellschaft, den Schutz von Minderheiten, den Schutz
                                                          von Natur und und Umwelt, die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Kultur,
                                                          die soziale Verantwortung sowie die Bewahrung von Rechtsstaatlichkeit, Frieden
                                                          und Freiheit. DEMOKRATIE IN BEWEGUNG bekennt sich entschieden zur
                                                          Gewaltenteilung, zu einer unabhängigen Justiz und zur Pressefreiheit. Wir
                                                          verpflichten uns der Förderung von Gleichberechtigung sowohl in der Gesellschaft
                                                          als auch innerhalb von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG. Dazu treten wir jeder Form von
                                                          Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Sexismus, Behindertenfeindlichkeit und
                                                          Ausgrenzung aufgrund der Geschlechtsidentität oder sexuellen Orientierung
                                                          entgegen.

                                                            Damit die Europäische Union eine starke Akteurin für Frieden und Gerechtigkeit
                                                            in Europa und der Welt sein kann, setzen wir uns für eine Demokratisierung ihrer
                                                            Institutionen ein. Maßgebend ist für uns das Prinzip der Subsidiarität:
                                                            Gestaltungsmöglichkeiten der lokalen und regionalen Ebenen müssen gesichert und
                                                            ausgebaut werden – eingebettet in einen starken und verbindlichen nationalen und
                                                            europäischen Rahmen.

                                                              DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist eine offene Organisation für alle Menschen, die sich
                                                              diesen Werten und Zielen verpflichtet fühlen. Sie sind eingeladen, sich an der
                                                              Entwicklung des Programms zu beteiligen. Innerparteiliche Demokratie und
                                                              Mitbestimmung sind fest in der Struktur von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG angelegt. Die
                                                              Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen wird gewährleistet, indem alle
                                                              Mitglieder dem Ethik-Kodex folgen.

                                                              Wir verstehen uns als bundesweit einheitlich organisierte Partei.

                                                                § 1. Name, Sitz und Tätigkeit

                                                                  (1) Die Partei trägt den Namen DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und die Kurzbezeichnung
                                                                  DiB.

                                                                    (2) Der Sitz der Partei ist Berlin.

                                                                      (3) Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist das Gebiet der Bundesrepublik
                                                                      Deutschland.

                                                                        (4) Gebietsgliederungen tragen den Namen DEMOKRATIE IN BEWEGUNG mit dem Zusatz
                                                                        des jeweiligen Gebietsnamens.

                                                                          § 2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder

                                                                            Mitgliedschaftsvoraussetzungen

                                                                              (1) Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG kann jede*r deutsche Staatsangehörige
                                                                              und jede Person mit Wohnsitz oder Geburtsort in Deutschland werden. Sie*Er muss
                                                                              das 14. Lebensjahr vollendet haben und Satzung und Programm der Partei sowie die
                                                                              Gesetze und die freiheitliche Grundordnung Deutschlands anerkennen. Mitglied von
                                                                              DEMOKRATIE IN BEWEGUNG können nur natürliche Personen sein. Es wird ein
                                                                              zentrales Mitgliederverzeichnis geführt.

                                                                                (2) Personen, die Mitglied einer Organisation sind, die sich gegen die
                                                                                Grundsätze der Partei, gegen die Menschenrechte oder gegen eine demokratische,
                                                                                pluralistische Gesellschaft richtet oder Ziele verfolgt, die gegen diese
                                                                                Grundsätze verstoßen, können nicht Mitglied bei DEMOKRATIE IN BEWEGUNG werden.
                                                                                Wenn Mitglieder nach ihrem Eintreten in die Partei einer dieser Organisationen
                                                                                beitreten oder eine bestehende Mitgliedschaft in einer dieser Organisationen
                                                                                nachträglich bekannt wird, ist dies ein zwingender Ausschlussgrund. Der
                                                                                Bundesparteitag kann eine Unvereinbarkeitsrichtlinie beschließen, die Näheres
                                                                                regelt und eine Liste mit Organisationen enthält, die als unvereinbar gelten.
                                                                                Der Bundesvorstand kann dieser Liste per Beschluss weitere Organisationen
                                                                                hinzufügen und dies durch den folgenden Bundesparteitag oder eine Urabstimmung
                                                                                bestätigen lassen.

                                                                                  (3) Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder
                                                                                  das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                                                                  sein.

                                                                                  • S7-085-086
                                                                                  • S7-085-086-2

                                                                                  (4) Personen, die ein Amt auf Bundes- oder Landesebene in einer anderen Partei
                                                                                  nach PartG innehaben, können nicht Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG sein.

                                                                                  Änderungsantrag S7-085-086

                                                                                  , gestellt von: Anne-Kathrin Baum
                                                                                  Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                                                                  (4) Personen, die Mitglied in einer anderen Partei nach dem Parteiengesetz sind oder ein Amt auf Bundes- oder Landesebene in einer anderen Partei nach PartG innehaben, können nicht Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG sein.

                                                                                  Änderungsantrag S7-085-086-2

                                                                                  , gestellt von: Beate Lippmann
                                                                                  Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                                                                  (4) Personen, die ein Amt auf Bundes- oder Landesebene in einer anderen Partei nach PartG innehaben, können nicht Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG sein.

                                                                                    (5) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Abgabe einer schriftlichen
                                                                                    Verpflichtungserklärung, den Ethik-Kodex von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG einzuhalten.

                                                                                      Aufnahmeverfahren

                                                                                        (6) Die Mitgliedschaft wird beim Bundesvorstand beantragt. Der Aufnahmeantrag
                                                                                        ist in elektronischer oder schriftlicher Form zu stellen. Über die Aufnahme
                                                                                        entscheidet der Bundesvorstand innerhalb von vier Wochen nach bestätigtem
                                                                                        Eingang des Aufnahmeantrags. Ist dem Bundesvorstand im Einzelfall aus wichtigem
                                                                                        Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert
                                                                                        sich diese um weitere zwei Wochen. Hierüber ist der*die Bewerber*in unverzüglich
                                                                                        schriftlich zu benachrichtigen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Im
                                                                                        Mitgliedsantrag muss vollständige Auskunft über aktuelle und frühere
                                                                                        Mitgliedschaften in Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen gegeben
                                                                                        werden. Unvollständige oder unrichtige Auskünfte sind je nach Schwere mit
                                                                                        Parteiordnungsmaßnahmen gemäß § 5 zu ahnden.

                                                                                          (7) Jedes Mitglied gehört den Gliederungen an, in deren Zuständigkeitsgebiet es
                                                                                          seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den
                                                                                          Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, kann das Mitglied einen Ort seiner
                                                                                          Wahl frei bestimmen, anhand dessen seine Mitgliedschaft in Parteigliederungen
                                                                                          bestimmt wird. Der entsprechende Antrag erfolgt in Schriftform und wird vom
                                                                                          Bundesvorstand entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform
                                                                                          begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem
                                                                                          Schiedsgericht vorgelegt werden.

                                                                                            (8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie in den
                                                                                            Fällen der Absätze 3 und 4. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht
                                                                                            erstattet. Der Austritt ist gegenüber einer Gebietsgliederung, der das Mitglied
                                                                                            angehört, oder der Bundespartei schriftlich anzuzeigen.

                                                                                              (9) Hat das Mitglied trotz Mahnung einen seit über einem Monat fälligen Beitrag
                                                                                              nicht bezahlt oder konnte die Lastschrift nicht eingelöst werden, ist das
                                                                                              Mitglied schriftlich oder elektronisch erneut zur Zahlung unter Androhung des
                                                                                              Ruhens seiner Mitgliedsrechte aufzufordern, falls die Zahlung des angemahnten
                                                                                              Beitragsrückstandes nicht binnen eines Monats geleistet werde. Nach fruchtlosem
                                                                                              Fristablauf soll das Mitglied schriftlich oder elektronisch darauf hingewiesen
                                                                                              werden, dass seine Mitgliedsrechte bis zur Bezahlung des Beitragsrückstandes
                                                                                              ruhen. Die gerichtliche Geltendmachung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt
                                                                                              hiervon unberührt.

                                                                                                § 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

                                                                                                  (1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Gesetzes und im Rahmen dieser
                                                                                                  Satzung die Zwecke von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG zu fördern, sich an der
                                                                                                  politischen und organisatorischen Arbeit von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG zu
                                                                                                  beteiligen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind zur
                                                                                                  Mitarbeit in der Partei aufgerufen. Im Rahmen dieser Mitarbeit haben Mitglieder
                                                                                                  das Recht an der politischen Willensbildung der Partei durch Aussprachen, eigene
                                                                                                  Sachanträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.

                                                                                                    (2) Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der “Abstimmungsordnung für
                                                                                                    Initiativen” an der Erstellung des Programms zu beteiligen und im Rahmen der
                                                                                                    Gesetze und der “Wahlordnung” an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken
                                                                                                    oder sich selber zu bewerben.

                                                                                                      (3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze anzuerkennen und zu
                                                                                                      vertreten, das gemeinsam beschlossene Programm und gemeinsam beschlossene
                                                                                                      Gesetzentwürfe von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG anzuerkennen und den satzungsgemäßen
                                                                                                      Mitgliedsbeitrag, welcher in der Finanzordnung geregelt wird, pünktlich zu
                                                                                                      entrichten.

                                                                                                      • S7-085-086
                                                                                                      • S7-085-086-2

                                                                                                      (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Ethik-Kodex einzuhalten.

                                                                                                      (5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Übernahme eines Parteiamts in einer
                                                                                                      anderen Partei nach Parteiengesetz unmittelbar dem Bundesvorstand sowie dem
                                                                                                      zuständigen Landesvorstand schriftlich ohne Aufforderung mitzuteilen.
                                                                                                      Bei Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung bereits bestehende Funktionen in
                                                                                                      einer anderen Partei sind unverzüglich dem Bundesvorstand sowie dem zuständigen
                                                                                                      Landesvorstand schriftlich anzuzeigen und innerhalb einer Frist von einem Monat
                                                                                                      zu beenden, sofern sie die Bestimmungen von § 2 (4) erfüllen. Die Beendigung ist
                                                                                                      dem Bundesvorstand ohne weitere Aufforderung bis spätestens einen Monat nach
                                                                                                      Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung schriftlich nachzuweisen. Kommt ein
                                                                                                      Mitglied diesen Anzeige- und Nachweispflichten nicht nach oder beendet eine
                                                                                                      Funktion in einer anderen Partei nicht, stellt das einen zwingenden
                                                                                                      Ausschlussgrund dar.

                                                                                                      Änderungsantrag S7-085-086

                                                                                                      , gestellt von: Anne-Kathrin Baum
                                                                                                      Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                                                                                      (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Ethik-Kodex einzuhalten.

                                                                                                      (5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Eintritt in einer andere Partei nach dem Parteiengesetz oder die Übernahme eines Parteiamts in einer anderen Partei nach dem Parteiengesetz unmittelbar dem Bundesvorstand sowie dem zuständigen Landesvorstand schriftlich ohne Aufforderung mitzuteilen.
                                                                                                      Bei Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung bereits bestehende FunktionenMitgliedschaften oder Ämter in einer anderen Partei nach dem Parteiengesetz sind unverzüglich dem Bundesvorstand sowie dem zuständigen Landesvorstand schriftlich anzuzeigen und innerhalb einer Frist von einem Monat zu beenden, sofern sie die Bestimmungen von § 2 (4) erfüllen. Die Beendigung ist dem Bundesvorstand ohne weitere Aufforderung bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung schriftlich nachzuweisen. Kommt ein Mitglied diesen Anzeige- und Nachweispflichten nicht nach oder beendet eine FunktionMitgliedschaft oder ein Amt in einer anderen Partei nicht, stellt das einen zwingenden Ausschlussgrund dar.

                                                                                                      Änderungsantrag S7-085-086-2

                                                                                                      , gestellt von: Beate Lippmann
                                                                                                      Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                                                                                      (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Ethik-Kodex einzuhalten.

                                                                                                      (5) Abs.1 Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Übernahme eines Parteiamts in einer anderen Partei nach Parteiengesetz unmittelbar dem Bundesvorstand sowie dem zuständigen Landesvorstand schriftlich ohne Aufforderung mitzuteilen.
                                                                                                      Bei Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung bereits bestehende Funktionen in einer anderen Partei sind unverzüglich dem Bundesvorstand sowie dem zuständigen Landesvorstand schriftlich anzuzeigen und innerhalb einer Frist von einem Monat zu beenden, sofern sie die Bestimmungen von § 2 (4) erfüllen. Die Beendigung ist dem Bundesvorstand ohne weitere Aufforderung bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung schriftlich nachzuweisen. Kommt ein Mitglied diesen Anzeige- und Nachweispflichten nicht nach oder beendet eine Funktion in einer anderen Partei nicht, stellt das einen zwingenden Ausschlussgrund dar. Abs.2 Auf Antrag kann eine Doppelmitgliedschaft für einen begrenzten Zeitraum vom Bundesvorstand als zulässig erklärt werden.

                                                                                                        § 4. Beweger*innen

                                                                                                          (1) Das Ziel von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist eine Beteiligung von Menschen an der
                                                                                                          Entwicklung von Zielen und Lösungen auch ohne Mitglied der Partei zu werden.
                                                                                                          Diese Menschen können als Beweger*in bei DEMOKRATIE IN BEWEGUNG mitarbeiten. Die
                                                                                                          Unterstützung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG als Beweger*in mit einem freiwilligen
                                                                                                          Förderbeitrag ist ausdrücklich erwünscht.

                                                                                                            (2) Beweger*in von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG kann jede*r deutsche Staatsangehörige
                                                                                                            und jede Person mit Wohnsitz oder Geburtsort in Deutschland werden. Die
                                                                                                            Mitarbeit als Beweger*in muss beim Bundesvorstand unter Nennung von Namen und
                                                                                                            Postanschrift beantragt werden. Über Beginn und Ende der Mitarbeit als
                                                                                                            Beweger*in entscheidet der Bundesvorstand.

                                                                                                              (3) Die Mitarbeit einer Beweger*in endet auch
                                                                                                              - durch Erklärung der Beweger*in gegenüber dem Bundesvorstand,
                                                                                                              - bei Verweigerung der Mitarbeit durch den zuständigen Landesverband,
                                                                                                              - bei Verstoß gegen die Satzung.

                                                                                                                (4) Alle Beweger*innen können sich im Rahmen der “Abstimmungsordnung für
                                                                                                                Initiativen” an der Entwicklung von Zielen und Lösungen für das Programm
                                                                                                                beteiligen. Die Abstimmungen sollen der Vorbereitung der Entscheidungen von
                                                                                                                DEMOKRATIE IN BEWEGUNG dienen.

                                                                                                                  § 5. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen
                                                                                                                  Mitglieder und ihr Ausschluss

                                                                                                                    (1) Wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze von DEMOKRATIE
                                                                                                                    IN BEWEGUNG verstößt oder dem Ansehen der Partei schadet, aber ein Ausschluss
                                                                                                                    noch nicht gerechtfertigt ist, kann der Vorstand des zuständigen
                                                                                                                    Gebietsverbandes oder der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen:
                                                                                                                    Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit
                                                                                                                    ein Parteiamt zu bekleiden und das Ruhen der Mitgliedsrechte für einen
                                                                                                                    begrenzten Zeitraum, der 2 Jahre nicht übersteigen darf.

                                                                                                                      (2) Ein Mitglied, das gegen die Satzung, gegen die Grundsätze, den Ethik-Kodex
                                                                                                                      oder die Ordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG verstößt oder dem Ansehen der Partei
                                                                                                                      schadet, ist aus der Partei auszuschließen.

                                                                                                                        (3) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es
                                                                                                                        vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze
                                                                                                                        oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

                                                                                                                          (4) Parteischädigendes Verhalten

                                                                                                                          Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer

                                                                                                                            (a) durch ihre*seine Handlungen oder Aussagen zu einem Vermögensschaden der
                                                                                                                            Partei beiträgt oder diesen herbeiführt,

                                                                                                                              (b) das Ansehen oder die Glaubwürdigkeit der Partei beschädigt,

                                                                                                                                (c) für die Partei spricht ohne hierzu von der Partei als Sprecher*in benannt
                                                                                                                                worden zu sein,

                                                                                                                                  (d) als Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG einer Organisation gemäß § 2 (2)
                                                                                                                                  oder einer anderen Organisation angehört oder eine solche fördert, deren Ziele
                                                                                                                                  nach dem sachlich gerechtfertigten Verständnis der Partei die gleichzeitige
                                                                                                                                  Verfolgung der Ziele und Grundsätze der Partei ausschließen, und dadurch die
                                                                                                                                  Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft der Partei beeinträchtigt,

                                                                                                                                    (e) ihren*seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass
                                                                                                                                    sie*er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung
                                                                                                                                    ihre*seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder ihre*seine etwaigen
                                                                                                                                    weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträge als Amts- oder
                                                                                                                                    Mandatsträger*in der Partei (Sonderbeiträge) nicht entrichtet,

                                                                                                                                      (f) vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder Dritten, insbesondere
                                                                                                                                      dem*der politischen Gegner*in offenbart,

                                                                                                                                        (g) Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.

                                                                                                                                          (5) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis-
                                                                                                                                          oder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der
                                                                                                                                          Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht.

                                                                                                                                            (6) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der
                                                                                                                                            Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist
                                                                                                                                            nur der Bundesvorstand zuständig.

                                                                                                                                              (7) Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes der Partei ist
                                                                                                                                              in erster Instanz das Landesschiedsgericht des Landesverbandes, dem das Mitglied
                                                                                                                                              angehört, anzurufen.

                                                                                                                                                (8) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen
                                                                                                                                                erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der
                                                                                                                                                Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur
                                                                                                                                                rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts ausschließen. Ein
                                                                                                                                                solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines
                                                                                                                                                Ausschlussverfahrens. Die Schiedsgerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu
                                                                                                                                                prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll
                                                                                                                                                sie über die abschließende Entscheidung einer Schiedsgerichtsinstanz hinaus
                                                                                                                                                wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst
                                                                                                                                                tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.

                                                                                                                                                  (9) Absätze 1 bis 8 gelten im Verhältnis zwischen den Gliederungen und ihren
                                                                                                                                                  Mitgliedern entsprechend.

                                                                                                                                                    § 6. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen
                                                                                                                                                    Gebietsverbände

                                                                                                                                                      (1) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Satzung, die Grundsätze
                                                                                                                                                      oder die Ordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG, oder weigert sich begründete
                                                                                                                                                      Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, sind folgende
                                                                                                                                                      Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung,
                                                                                                                                                      Ausschluss, Amtsenthebung von Teilen oder des ganzen Vorstandes nachgeordneter
                                                                                                                                                      Gebietsverbände.

                                                                                                                                                        (2) Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei
                                                                                                                                                        ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung
                                                                                                                                                        fortdauernd missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen
                                                                                                                                                        oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln.
                                                                                                                                                        Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes
                                                                                                                                                        getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden
                                                                                                                                                        Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher
                                                                                                                                                        Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die
                                                                                                                                                        Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung
                                                                                                                                                        zuständigen Schiedsgerichts möglich.

                                                                                                                                                          § 7. Die allgemeine Gliederung von Demokratie in
                                                                                                                                                          Bewegung

                                                                                                                                                            (1) DEMOKRATIE IN BEWEGUNG versteht sich als bundesweit einheitlich organisierte
                                                                                                                                                            Partei. Zusätzlich zum Bundesverband gliedert sich DEMOKRATIE IN BEWEGUNG in
                                                                                                                                                            Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen
                                                                                                                                                            Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes
                                                                                                                                                            gibt es nur einen Landesverband. Landesverbände sowie weitere Untergliederungen
                                                                                                                                                            sollen bei Gründung mindestens 3 Mitglieder umfassen. Der Vorstand eines
                                                                                                                                                            Landesverbandes besteht aus mindestens 3 Personen, wobei mindestens je ein
                                                                                                                                                            Vorstandsmitglied Vorsitzende*r und eins Schatzmeister*in sein muss.

                                                                                                                                                              (2) Die Bildung von Untergliederungen der Landesverbände erfolgt in Orts-,
                                                                                                                                                              Kreis- und Bezirksverbänden, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der
                                                                                                                                                              Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.

                                                                                                                                                                (3) Alle Gliederungen sind an die Satzung, sowie die Abstimmungsordnung für
                                                                                                                                                                Initiativen, die Wahlordnung, den Ethik-Kodex, die Finanzordnung und die
                                                                                                                                                                Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes gebunden. Die Gebietsverbände regeln
                                                                                                                                                                ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung, soweit die Satzung des jeweils nächst
                                                                                                                                                                höheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält. Landessatzungen
                                                                                                                                                                und die Satzungen der Untergliederungen der Landesverbände können ergänzende
                                                                                                                                                                Regelungen enthalten, soweit diese der Bundessatzung nicht widersprechen. Im
                                                                                                                                                                Konfliktfall gilt die Bundessatzung.

                                                                                                                                                                  (4) Organe der Bundespartei sind der Bundesvorstand und der Bundesparteitag.

                                                                                                                                                                    § 8. Der Bundesvorstand

                                                                                                                                                                      (1) Der Bundesvorstand besteht aus Mitgliedern von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und
                                                                                                                                                                      vertritt die Bundespartei nach innen und außen. Der Bundesvorstand wird durch
                                                                                                                                                                      zwei Mitglieder des Bundesvorstands, darunter mindestens ein*e Vorsitzende*r
                                                                                                                                                                      oder der*die Schatzmeister*in gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich
                                                                                                                                                                      vertreten. Er leitet den Bundesverband, führt dessen Geschäfte nach Gesetz und
                                                                                                                                                                      Satzung und auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und vertritt die
                                                                                                                                                                      Bundespartei gemäß § 26 BGB, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung
                                                                                                                                                                      trifft.

                                                                                                                                                                        (2) Dem Bundesvorstand gehören sieben Mitglieder an:

                                                                                                                                                                          ○ zwei Vorsitzende,

                                                                                                                                                                            ○ der*die Schatzmeister*in,

                                                                                                                                                                              ○ vier weitere Mitglieder

                                                                                                                                                                                (3) Je ein*e Vertreter*in aus jedem Landesvorstand der existierenden
                                                                                                                                                                                Landesverbände sind kraft Amtes automatisch kooptierte Mitglieder des
                                                                                                                                                                                Bundesvorstandes, ohne Stimmrecht, aber mit beratender Stimme und gleichem
                                                                                                                                                                                Informationsrecht wie die Vollmitglieder des Bundesvorstandes.

                                                                                                                                                                                  (4) Die Außendarstellung der Partei erfolgt durch den Bundesvorstand und von ihm
                                                                                                                                                                                  beauftragte oder benannte Personen.

                                                                                                                                                                                    (5) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag in geheimer
                                                                                                                                                                                    Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich, die Amtszeit
                                                                                                                                                                                    darf jedoch die im Ethik-Kodex angegebene Dauer nicht überschreiten. Alle
                                                                                                                                                                                    Mitglieder des Bundesvorstands werden auf demselben Bundesparteitag gewählt. Ist
                                                                                                                                                                                    eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden
                                                                                                                                                                                    Amtszeit. Die Mitglieder des Bundesvorstandes führen bis zur Neuwahl des
                                                                                                                                                                                    Bundesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.

                                                                                                                                                                                      (6) Die Mitglieder des Bundesvorstandes können vom Bundesparteitag insgesamt
                                                                                                                                                                                      oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund
                                                                                                                                                                                      eines Dringlichkeitsantrags.

                                                                                                                                                                                        (7) Die Mitglieder des Bundesvorstands dürfen kein Abgeordnetenmandat innehaben.
                                                                                                                                                                                        Die Mitglieder des Bundesvorstandes dürfen nicht Mitarbeiter*innen von
                                                                                                                                                                                        Fraktionen oder Abgeordneten sein. Wenn die Landessatzung nichts anderes
                                                                                                                                                                                        bestimmt, gilt eine analoge Regelung für die Landesvorstände; sie tritt durch
                                                                                                                                                                                        einen Beschluss des jeweiligen Landesvorstands, spätestens jedoch am 27. August
                                                                                                                                                                                        2018 in Kraft. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mandate auf kommunaler
                                                                                                                                                                                        Ebene. Wenn Amtsinhaber*innen ein Mandat erhalten, können sie ihr Amt bis zum
                                                                                                                                                                                        nächsten Parteitag ausüben. Dieser Parteitag soll zeitnah stattfinden.

                                                                                                                                                                                          (8) Mitglieder der Partei, die in einem beruflichen oder finanziellen
                                                                                                                                                                                          Abhängigkeitsverhältnis zur Bundespartei stehen, können kein Bundesvorstandsamt
                                                                                                                                                                                          bekleiden; Regelungen zur finanziellen Entschädigung des Bundesvorstandes
                                                                                                                                                                                          bleiben davon unberührt.

                                                                                                                                                                                            (9) Mitglieder des Bundesvorstandes müssen von ihnen ausgeübte unbezahlte
                                                                                                                                                                                            Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen gegenüber dem
                                                                                                                                                                                            Bundesparteitag offenlegen.

                                                                                                                                                                                              (10)Die Amtszeit des auf dem Gründungsparteitag der Partei gewählten ersten
                                                                                                                                                                                              Bundesvorstandes dauert ausnahmsweise nicht zwei Jahre, sondern lediglich bis
                                                                                                                                                                                              spätestens zur konstituierenden Sitzung des im Herbst gewählten Bundestags.
                                                                                                                                                                                              Diese Regelung gilt auch für die Landesvorstände.

                                                                                                                                                                                                § 9. Der Parteitag

                                                                                                                                                                                                  (1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.

                                                                                                                                                                                                    (2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt
                                                                                                                                                                                                    aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Parteimitglieder es
                                                                                                                                                                                                    beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform (vorrangig per E-Mail,
                                                                                                                                                                                                    nachrangig per Brief) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben
                                                                                                                                                                                                    zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo
                                                                                                                                                                                                    weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2
                                                                                                                                                                                                    Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die
                                                                                                                                                                                                    geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im
                                                                                                                                                                                                    Wortlaut zu veröffentlichen.

                                                                                                                                                                                                      (3) Wenn die Mitgliederzahl 500 übersteigt, entscheidet der Bundesvorstand, ob
                                                                                                                                                                                                      zum Parteitag alle Mitglieder oder gewählte Delegierte der Landesverbände
                                                                                                                                                                                                      eingeladen werden. Diese Entscheidung hat der Bundesvorstand den Landesverbänden
                                                                                                                                                                                                      mindestens drei Monate vor einem Parteitag schriftlich mitzuteilen. Erfolgt
                                                                                                                                                                                                      keine rechtzeitige Mitteilung, findet ein Mitgliederparteitag statt. Ab einer
                                                                                                                                                                                                      Zahl von 3000 Mitgliedern findet grundsätzlich ein Parteitag mit Delegierten
                                                                                                                                                                                                      statt. Die Delegierten werden auf der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung
                                                                                                                                                                                                      des Landesverbandes gewählt. Die Landesverbände werden aufgefordert, bei den
                                                                                                                                                                                                      Delegierten die Parität (mindestens 50% Frauen) zu wahren. Zur Ermittlung der
                                                                                                                                                                                                      Delegiertenzahl pro Landesverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der
                                                                                                                                                                                                      Mitglieder des Landesverbandes wird mit 500 multipliziert. Das Ergebnis wird
                                                                                                                                                                                                      durch die Zahl der Mitglieder des Bundesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis
                                                                                                                                                                                                      zu einer vollen Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige
                                                                                                                                                                                                      Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 1 betragen muss
                                                                                                                                                                                                      (Grundmandat). Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenzahlen sind die
                                                                                                                                                                                                      dem*der Bundestagspräsident*in im letzten Jahresrechenschaftsbericht
                                                                                                                                                                                                      vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen.

                                                                                                                                                                                                        (4) Der Bundesvorstand kann in Zusammenarbeit mit Basis- oder Landesgruppen
                                                                                                                                                                                                        bundesweit zeitgleich zum Bundesparteitag Satelliten-Parteitage organisieren,
                                                                                                                                                                                                        bei denen live der Bundesparteitag übertragen wird und bei denen anwesende
                                                                                                                                                                                                        Parteimitglieder über eine Zählkommission ihre Stimmen abgeben können. Die
                                                                                                                                                                                                        Ergebnisse der lokalen Auszählungen werden dann sofort per Fax und fernmündlich
                                                                                                                                                                                                        an die Zählkommission des Bundesparteitages übermittelt und müssen beim
                                                                                                                                                                                                        Gesamtergebnis einberechnet werden. Hierzu ist es erforderlich, dass die lokalen
                                                                                                                                                                                                        Ergebnisse binnen einer vom Bundesparteitag festgesetzten Frist an die
                                                                                                                                                                                                        Zählkommission des Bundesparteitages übermittelt werden. Nach der Frist
                                                                                                                                                                                                        übermittelte Ergebnisse dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.

                                                                                                                                                                                                          (5) Mitglieder können bei der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht entweder
                                                                                                                                                                                                          persönlich oder per Stimmrechtsübertragung wahrnehmen.

                                                                                                                                                                                                            (6) Mitglieder können ihr Stimmrecht mittels einer Vollmacht vorübergehend auf
                                                                                                                                                                                                            eine andere Person übertragen, sofern sie nicht selbst für den Parteitag
                                                                                                                                                                                                            akkreditiert sind. Diese Person muss Mitglied der Partei sein. Jedes
                                                                                                                                                                                                            stimmberechtigte Mitglied kann maximal zwei weitere Mitglieder vertreten. Eine
                                                                                                                                                                                                            Vollmacht kann nur unmittelbar ausgestellt werden, Untervollmachten sind nicht
                                                                                                                                                                                                            zulässig. Zum Parteitag muss die Vollmacht schriftlich – mit einer Kopie des
                                                                                                                                                                                                            Personalausweises des*der Vollmachtgebenden – für den Erhalt der Stimmkarten
                                                                                                                                                                                                            vorgezeigt werden. Mitglieder, die aufgrund von Übertragung mehrere Stimmrechte
                                                                                                                                                                                                            vertreten, müssen diese nicht gleichlautend abgeben. Bei
                                                                                                                                                                                                            Mitgliederversammlungen, die gleichzeitig mit Satelliten-Parteitagen
                                                                                                                                                                                                            stattfinden, ist eine Übertragung des Stimmrechts ausgeschlossen.

                                                                                                                                                                                                              (7) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher
                                                                                                                                                                                                              Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist
                                                                                                                                                                                                              von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient
                                                                                                                                                                                                              ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

                                                                                                                                                                                                                (8) Aufgaben des Bundesparteitages:

                                                                                                                                                                                                                  (a) Der Bundesparteitag beschließt über die Grundlinien der Politik von
                                                                                                                                                                                                                  DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und das Bundesprogramm.

                                                                                                                                                                                                                    (b) Er beschließt über die Satzung, die Finanzordnung, die
                                                                                                                                                                                                                    Schiedsgerichtsordnung und die Abstimmungsordnung für Initiativen.

                                                                                                                                                                                                                      (c) Er beschließt über die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen
                                                                                                                                                                                                                      Parteien nach § 12.

                                                                                                                                                                                                                        (d) Er wählt die Mitglieder des Bundesvorstandes gemäß § 8 Abs. 5.

                                                                                                                                                                                                                          (e) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes
                                                                                                                                                                                                                          entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

                                                                                                                                                                                                                            (9) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll
                                                                                                                                                                                                                            gefertigt, das von einem Mitglied der Protokollführung, einem Mitglied der
                                                                                                                                                                                                                            Versammlungsleitung und den Vorsitzenden oder dem*der stellvertretenden
                                                                                                                                                                                                                            Vorsitzenden unterschrieben wird. Wurden die Vorsitzenden neu gewählt, so
                                                                                                                                                                                                                            unterschreiben die neu gewählten Vorsitzenden. Das Wahlprotokoll wird dem
                                                                                                                                                                                                                            Protokoll beigefügt.

                                                                                                                                                                                                                              (10)Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer*innen, die nicht
                                                                                                                                                                                                                              Mitglieder des Bundesvorstands sein dürfen. Diesen obliegen die Vorprüfung des
                                                                                                                                                                                                                              finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die
                                                                                                                                                                                                                              Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie
                                                                                                                                                                                                                              haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu
                                                                                                                                                                                                                              verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten,
                                                                                                                                                                                                                              etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen
                                                                                                                                                                                                                              durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen ist deckungsgleich mit der
                                                                                                                                                                                                                              Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.

                                                                                                                                                                                                                                (11)Der Bundesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Sollten einzelne
                                                                                                                                                                                                                                Bestimmungen der Geschäftsordnung ganz oder teilweise der Satzung widersprechen,
                                                                                                                                                                                                                                so hat die Satzung Vorrang. Die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsordnung wird
                                                                                                                                                                                                                                dadurch nicht berührt.

                                                                                                                                                                                                                                  (12)Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der
                                                                                                                                                                                                                                  abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, es sei denn es ist in der Satzung oder
                                                                                                                                                                                                                                  in der Geschäftsordnung etwas anderes geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
                                                                                                                                                                                                                                  Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

                                                                                                                                                                                                                                    (13)Beschlüsse außerhalb von Satzungsänderungen, egal ob angenommen oder
                                                                                                                                                                                                                                    abgelehnt, müssen spätestens zwei Monate nach Annahme vorliegen. Diese müssen
                                                                                                                                                                                                                                    allen Mitgliedern schriftlich oder elektronisch kommuniziert und im Online-
                                                                                                                                                                                                                                    Auftritt veröffentlicht werden.

                                                                                                                                                                                                                                      Die Verantwortliche Stelle für die Um- und Durchsetzung ist der Bundesvorstand,
                                                                                                                                                                                                                                      der diese Aufgabe zwar delegieren kann, aber letztendlich verantwortlich bleibt.

                                                                                                                                                                                                                                        In begründeten Ausnahmefällen kann der Bundesvorstand die Kommunikation und
                                                                                                                                                                                                                                        Veröffentlichung der Beschlüsse um einen weiteren Monat auf dann insgesamt drei
                                                                                                                                                                                                                                        Monate nach dem Beschluss über Satzungsänderungen verschieben.

                                                                                                                                                                                                                                          § 10. Einreichung von Wahlvorschlägen

                                                                                                                                                                                                                                            (1) Für die Aufstellung der Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen
                                                                                                                                                                                                                                            gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei.
                                                                                                                                                                                                                                            Näheres regelt die Wahlordnung, die Bestandteil der Satzung ist und Satzungsrang
                                                                                                                                                                                                                                            hat.

                                                                                                                                                                                                                                              § 11. Urabstimmung

                                                                                                                                                                                                                                                (1) Über alle Fragen der Politik der Partei, insbesondere auch des Programms,
                                                                                                                                                                                                                                                kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Partei.

                                                                                                                                                                                                                                                  (2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag

                                                                                                                                                                                                                                                    (a) von zehn von Hundert der Mitglieder, wobei diejenigen Mitglieder nicht
                                                                                                                                                                                                                                                    berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mit ihren
                                                                                                                                                                                                                                                    Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, oder

                                                                                                                                                                                                                                                      (b) von drei Landesverbänden oder

                                                                                                                                                                                                                                                        (c) des Bundesparteitages oder

                                                                                                                                                                                                                                                          (d) des Bundesvorstands

                                                                                                                                                                                                                                                            (3) Die Antragsteller*innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der
                                                                                                                                                                                                                                                            Urabstimmung fest.

                                                                                                                                                                                                                                                              (4) Der Bundesvorstand beauftragt eine Person mit der Durchführung der
                                                                                                                                                                                                                                                              Urabstimmung.

                                                                                                                                                                                                                                                                (5) Die Urabstimmung erfolgt in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich im
                                                                                                                                                                                                                                                                Plenum.

                                                                                                                                                                                                                                                                  (6) Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Bundesvorstand
                                                                                                                                                                                                                                                                  erlässt.

                                                                                                                                                                                                                                                                    (7) Die Kosten der Urabstimmung trägt die Bundespartei.

                                                                                                                                                                                                                                                                      (8) Der Bundesvorstand übernimmt für Urabstimmungsinitiativen die Aufgabe, im
                                                                                                                                                                                                                                                                      Rahmen der regelmäßigen Verteiler der Partei die Mitglieder zu informieren. Der
                                                                                                                                                                                                                                                                      Bundesvorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen
                                                                                                                                                                                                                                                                      Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen. Die Basisgruppen sind gehalten, zum
                                                                                                                                                                                                                                                                      Thema der jeweiligen Urabstimmung Informationsveranstaltungen durchzuführen. Die
                                                                                                                                                                                                                                                                      Information zur Urabstimmung hat sachdienlich, umfassend und neutral zu sein.

                                                                                                                                                                                                                                                                        (9) Ein einmal per Urabstimmung beschlossener Inhalt kann erst nach Ablauf von 2
                                                                                                                                                                                                                                                                        Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.

                                                                                                                                                                                                                                                                          (10)Wenn eine Urabstimmung zu einem Gegenstand nicht möglich ist, wird eine
                                                                                                                                                                                                                                                                          Mitgliederbefragung zu dem Gegenstand durchgeführt und dem folgenden Parteitag
                                                                                                                                                                                                                                                                          zur Bestätigung vorgelegt.

                                                                                                                                                                                                                                                                            § 12. Auflösung und Verschmelzung

                                                                                                                                                                                                                                                                              (1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen
                                                                                                                                                                                                                                                                              Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit
                                                                                                                                                                                                                                                                              von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

                                                                                                                                                                                                                                                                                (2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung
                                                                                                                                                                                                                                                                                unter den Parteimitgliedern bestätigt werden.

                                                                                                                                                                                                                                                                                  (3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt
                                                                                                                                                                                                                                                                                  werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim
                                                                                                                                                                                                                                                                                  Bundesvorstand eingegangen ist.

                                                                                                                                                                                                                                                                                    (4) Die Auflösung oder Verschmelzung von Landesverbänden bedürfen zur
                                                                                                                                                                                                                                                                                    Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.

                                                                                                                                                                                                                                                                                      § 13. Schiedsgerichte

                                                                                                                                                                                                                                                                                        (1) Auf Bundes- und Landesebene sind Schiedsgerichte einzurichten.
                                                                                                                                                                                                                                                                                        Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren regelt die Schiedsgerichtsordnung.
                                                                                                                                                                                                                                                                                        Die Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Satzung und hat Satzungsrang.

                                                                                                                                                                                                                                                                                          § 14. Finanzordnung

                                                                                                                                                                                                                                                                                            (1) Die Bundespartei sowie alle weiteren Gliederungen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                                                                                                                                                                                                                                                                            sind bzgl. der Aufbringung, Verwendung und Verwaltung von finanziellen Mitteln
                                                                                                                                                                                                                                                                                            an die Finanzordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG gebunden. Die Finanzordnung ist
                                                                                                                                                                                                                                                                                            Bestandteil der Satzung und hat Satzungsrang.

                                                                                                                                                                                                                                                                                              § 15. Abstimmungsordnung für Initiativen

                                                                                                                                                                                                                                                                                                (1) Die Bundespartei sowie alle weiteren Gliederungen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                                                                                                                                                                                                                                                                                sind bezüglich der Entwicklung des Programms an die Abstimmungsordnung für
                                                                                                                                                                                                                                                                                                Initiativen gebunden.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                  (2) Initiativen und Gesetzentwürfe können auf Bundes- und auf Landesebene
                                                                                                                                                                                                                                                                                                  eingebracht werden. Bis zur Bundestagswahl 2017 ist dies nur auf Bundesebene
                                                                                                                                                                                                                                                                                                  beschränkt.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                    (3) Initiativen und Gesetzentwürfe sind jeweils für die Gliederungsebene
                                                                                                                                                                                                                                                                                                    verpflichtend, auf der abgestimmt wurde, und die Abgeordneten von DEMOKRATIE IN
                                                                                                                                                                                                                                                                                                    BEWEGUNG haben diese in den Parlamenten so weit wie möglich und soweit es mit
                                                                                                                                                                                                                                                                                                    ihrem Gewissen vereinbar ist zu vertreten und in Abstimmungen zu unterstützen.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                      (4) Die Abstimmungsordnung für Initiativen kann ein Verfahren dafür vorsehen,
                                                                                                                                                                                                                                                                                                      sie auf Vorschlag des Bundesvorstands mit Zustimmung der Mitglieder und
                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Beweger*innen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG zu ändern. Die in diesem Verfahren
                                                                                                                                                                                                                                                                                                      vorgenommenen Änderungen werden vorläufig unmittelbar wirksam. Sie bedürfen der
                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Bestätigung des nächstfolgenden Bundesparteitags.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                        § 16. Vielfaltsförderung

                                                                                                                                                                                                                                                                                                          (1) Die politische Willensbildung der Frauen und Menschen mit
                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Diskriminierungserfahrung in der Partei ist aktiv zu fördern. Es ist Ziel der
                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Partei, dass keine Personen diskriminiert oder in ihrer politischen Arbeit
                                                                                                                                                                                                                                                                                                          behindert werden. Frauen und Menschen mit Diskriminierungserfahrung haben das
                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen aufzubauen und eigene Plenen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                          einzuberufen.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                            (2) Diskriminierte Menschen haben Diskriminierungserfahrungen aufgrund von
                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Rassismus, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer
                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Geschlechtsidentität jenseits binärer Geschlechternormen. Weitere
                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Diskriminierungsformen können vom Bundesvorstand jederzeit per Beschluss ergänzt
                                                                                                                                                                                                                                                                                                            werden. Streichen kann der Bundesvorstand hingegen keine der genannten Formen.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                              (3) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird eine getrennte Redeliste
                                                                                                                                                                                                                                                                                                              für Frauen geführt. Unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen wird
                                                                                                                                                                                                                                                                                                              mindestens jeder zweite Redebeitrag von dieser Redeliste aufgerufen.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                (4) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird auf Antrag von mindestens
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                einem Viertel der stimmberechtigten Frauen oder mindestens zwei Personen mit
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Diskriminierungserfahrung ein die Versammlung unterbrechendes Plenum der
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                jeweiligen Gruppe durchgeführt. Über einen in diesem Plenum abgelehnten
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend entschieden werden.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  (5) Vorstände, Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierte sollen grundsätzlich
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  mindestens zur Hälfte mit Frauen und zu einem Viertel mit diskriminierten
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Menschen besetzt werden. Im Vorstand von 7 sollen mindestens 2 Personen mit
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Diskriminierungserfahrung vertreten sein. Das genaue Wahlverfahren regelt die
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Wahlordnung.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    (6) Bei der Aufstellung von Wahlbewerber*innen für Parlamente und kommunale
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Vertretungskörperschaften ist auf einen Anteil von mindestens 50% Frauen und
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    mindestens 25% diskriminierte Menschen in der Fraktion bzw. in der
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Abgeordnetengruppe hinzuwirken. Das genaue Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung, einzelne
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Bewerber*innen abzulehnen. Reine Frauenlisten sind möglich.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      (7) Demokratie in Bewegung wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      und Frauen sowie diskriminierten Menschen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen und zu einem
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Viertel an diskriminierte Menschen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen oder
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      diskriminierte Menschen nach diesen Zahlen unterrepräsentiert sind, werden sie
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      solange bevorzugt, bis das jeweilige Quorum erreicht ist. Hiervon unberührt
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      bleibt die Möglichkeit einzelne Bewerber*innen abzulehnen.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        (8) Der Bundesvorstand veröffentlicht mindestens einmal im Jahr einen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Vielfaltsbericht mit den aktuellen Beteiligungszahlen in allen Bereichen der
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Organisation, der Mitglieder, Beweger*innen und Initiator*innen. Dieser Bericht
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        enthält auch die geplanten Maßnahmen, mit denen die Vielfalt der Organisation
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        gestärkt werden soll.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          (9) Zum Schutz aller Personen gibt sich die Partei einen Verhaltens-Kodex, der
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          auf allen von ihr durchgeführten Veranstaltungen und betriebenen Online-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Plattformen Anwendung findet. Sofern nicht anders bestimmt ist der Bundesverband
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          für die Überwachung und Durchsetzung des Verhaltens-Kodex verantwortlich. Der
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Verhaltens-Kodex ist im Anhang der Satzung zu finden und kann vom Bundesvorstand
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          jederzeit mit einfacher Mehrheit angepasst werden.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            (10)Abweichend von § 18 Absatz 1 können § 16 der Satzung (Vielfaltsförderung)
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            sowie die entsprechenden Bestimmungen der Wahlordnung nur mit einer 2/3-Mehrheit
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              § 17. Förderung junger Menschen

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                (1) Die politische Willensbildung junger Menschen in der Partei ist aktiv zu
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                fördern. Junge Menschen haben das Recht innerhalb der Partei eigene Strukturen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                aufzubauen. Als junge Menschen im Sinne dieser Regelung zählen alle Menschen bis
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  § 18. Änderung der Satzung

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    (1) Die Satzung kann durch einfache Mehrheit der Mitglieder geändert werden.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      (2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erhalten Änderungen der Satzung
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      (einschließlich aller ihrer Bestandteile) ihre Gültigkeit sofort mit der
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Verabschiedung auf dem Parteitag.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        (3) Eine oder mehrere Änderungen egal welcher Satzungsdokumente müssen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        spätestens zwei Monate nach der beschlossenen Änderung in der aktualisierten
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Fassung vorliegen. Aktualisierte Fassungen müssen allen Mitgliedern schriftlich
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        oder elektronisch kommuniziert und im Online-Auftritt veröffentlicht werden.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          (4) Die Verantwortliche Stelle für die Um- und Durchsetzung ist der
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Bundesvorstand, der diese Aufgabe zwar delegieren kann, aber letztendlich
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          verantwortlich bleibt.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            (5) In begründeten Ausnahmefällen kann der Bundesvorstand die Kommunikation und
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Veröffentlichung der geänderten Satzungsdokumente um einen weiteren Monat auf
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            dann insgesamt drei Monate nach dem Beschluss über Satzungsänderungen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            verschieben.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              § 19. Salvatorische Klausel

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                berührt.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  (2) Bestandteile der Bundessatzung sind weiterhin, die Wahlordnung, der Ethik-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Kodex, die Finanzordnung und die Schiedsgerichtsordnung.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    (3) Die Satzung tritt mit Beschluss des Gründungsparteitages am Samstag, 29.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    April 2017 in Kraft.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Anhang

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        (1) Verhaltens-Kodex

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Änderungsanträge

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                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        • S7-085-086-2 (Beate Lippmann, Eingereicht)

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Kommentare

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                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Der Antragsschluss ist vorbei.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        • PDF-Version
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