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  1. Bundesparteitag
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S4: Geschäftsordnung des Bundesparteitags

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    Der Antragsschluss ist vorbei.
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Veranstaltung:7. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 10 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:06.09.2020, 19:43

Antragstext

    1) Der Parteitag ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
    beschlussfähig.

      2) Jedes Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG hat auf dem Parteitag Stimmrecht.

        3) Jedes Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG hat das Recht, Anträge an den
        Parteitag zu stellen.

          4) Jedes Mitglied und jede*r Beweger*in von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG hat auf dem
          Parteitag Rederecht.

            5) Antragsfristen

              a) Wenn der Bundesvorstand in der schriftlichen Einladung zum Parteitag
              Antragsfristen vorgeschlagen hat, so stimmt der Parteitag zu Beginn der
              Versammlung über diese Antragsfristen ab.

                b) Anträge, die nach Ablauf der auf sie anzuwendenden Antragsfrist eingegangen
                sind, insbesondere Anträge, die auf dem Parteitag gestellt werden, gelten als
                Dringlichkeitsanträge.

                  c) Dringlichkeitsanträge bedürfen einer Begründung der Dringlichkeit.

                    6) Betrifft ein Antrag einen während des Parteitags bereits abgestimmten Inhalt,
                    so gilt er als Rückholantrag. Zur Annahme eines Rückholantrags sind mindestens ⅔
                    der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden als
                    ungültige Stimmen gewertet.

                      7) Während einer laufenden Abstimmung und während eines Redebeitrags sind keine
                      Anträge zum Verfahren zulässig. Ansonsten sind Anträge zum Verfahren jederzeit
                      zulässig und unabhängig von den Redelisten sofort zu behandeln. In der Regel
                      sind nur je ein Redebeitrag für und ein Redebeitrag gegen einen Antrag zum
                      Verfahren zulässig. Als Anträge zum Verfahren sind insbesondere, aber nicht
                      ausschließlich, zulässig:

                        a) Anträge zur Beendigung einer Aussprache

                          b) Anträge zur Begrenzung der Redezeit

                            c) Anträge zur Begrenzung der Anzahl der Redebeiträge

                              d) Anträge zur Nichtbefassung eines Antrags

                                e) Anträge auf schriftliche Abstimmung

                                  f) Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung

                                    g) Anträge zur Beendigung des Parteitags

                                      8) Abstimmungen

                                        a) Abstimmungen finden in der Regel offen per Handzeichen statt.

                                          b) Die Zählkommission stellt fest, ob die erforderliche Mehrheit für die Annahme
                                          eines Antrags erreicht wurde.

                                            c) Ist sich die Zählkommission bei einer Abstimmung per Handzeichen nicht einig,
                                            ob die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, so kann jedes Mitglied eine
                                            schriftliche Abstimmung fordern. Ansonsten kann jederzeit mit einfacher Mehrheit
                                            (per Handzeichen) oder als Ergebnis eines Plenums nach § 16 Absatz 4 der Satzung
                                            beschlossen werden, eine Abstimmung schriftlich durchzuführen. Schriftliche
                                            Abstimmungen sind geheim.

                                              9) Redelisten

                                                a) Gemäß § 16 Absatz 3 der Satzung werden getrennte Redelisten geführt.

                                                  b) Die Versammlungsleitung kann unabhängig von den Redelisten das Wort
                                                  ergreifen, um Vorschläge oder Erklärungen zum Verfahren abzugeben.

                                                    c) Redebeiträge sind in der Regel auf anderthalb Minuten begrenzt. Die
                                                    Begrenzung kann auf Antrag geändert oder aufgehoben werden.

                                                      d) Vor Abstimmung eines Antrags sind in der Regel ein Redebeitrag für den
                                                      Antrag, dann zwei Redebeiträge gegen den Antrag und dann ein weiterer
                                                      Redebeitrag für den Antrag vorgesehen. Die Quotierung gemäß Absatz 9a) wird auf
                                                      die Redebeiträge für und gegen den Antrag getrennt angewandt. Wünscht nur eine
                                                      Person für bzw. gegen den Antrag zu sprechen, so kann sie beide Redebeiträge
                                                      halten. Anschließend kann auf Antrag die Aussprache nach dem gleichen Verfahren
                                                      erneuert werden.

                                                        e) Die Versammlung kann auf Antrag beschließen, eine von Absatz 9d) abweichende
                                                        Anzahl oder Abfolge von Redebeiträgen vorzusehen.

                                                          f) Wollen mehr Anwesende ihr Rederecht ausüben, als Redebeiträge zugelassen
                                                          sind, so können auf jeder der getrennt geführten Redelisten diejenigen einen
                                                          Redebeitrag halten, die bisher im Laufe des Parteitags die wenigsten
                                                          Redebeiträge gehalten haben. Unter Redner*innen mit gleicher Anzahl von
                                                          Redebeiträgen wird per Losverfahren entschieden. Dabei ist sicherzustellen, dass
                                                          mindestens die*der Antragsteller*in einen Redebeitrag für den Antrag halten
                                                          kann. Dieses Rederecht kann die*der Antragsteller*in auf eine andere Person
                                                          übertragen.

                                                            10) Auf Antrag kann der Parteitag ein Meinungsbild unter Beteiligung der
                                                            anwesenden Beweger*innen einholen. Betrifft das Meinungsbild eine Entscheidung,
                                                            die gesetzlich oder satzungsgemäß dem Parteitag vorbehalten ist, so wird die
                                                            Entscheidung anschließend durch Abstimmung unter den Mitgliedern getroffen.

                                                              11) Gültigkeit und Änderungen

                                                                a) Diese Geschäftsordnung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit geändert
                                                                werden.

                                                                  b) Änderungen an dieser Geschäftsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

                                                                    c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ganz oder teilweise
                                                                    unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
                                                                    Geschäftsordnung nicht berührt.

                                                                    Änderungsanträge

                                                                    keine

                                                                    Kommentare

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