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  1. Bundesparteitag
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S3: Finanzordnung

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Veranstaltung:7. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 10 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:06.09.2020, 19:40

Antragstext

    § 1 Zuständigkeit

      § 2 Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes

        § 3 Rechenschaftsbericht der Landesverbände

          § 4 Höhe Mitgliedsbeitrag

            § 5 Mandatsträger*innenbeitragsverpflichtung

              § 6 Aufteilung des Mitgliedsbeitrags auf Bundes- und Landesorganisationen

                § 7 Beitragsabführung

                  § 8 Vereinnahmung von Spenden

                    § 9 Veröffentlichung von Spenden

                      § 10 Aufteilung

                        § 11 Strafvorschrift

                          § 12 Staatliche Teilfinanzierung

                            § 13 Haushaltsplan

                              § 14 Zuordnung des Haushalts

                                § 15 Überschreitung

                                  § 16 Erstattungsordnung

                                    § 1 Zuständigkeit

                                      Dem*der Schatzmeister*in obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung
                                      der Bücher.

                                        § 2 Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes

                                          Der*die Bundesschatzmeister*in sorgt für die fristgerechte Vorlage des
                                          Rechenschaftsberichts gemäß dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes bei
                                          dem*der Präsident*in des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die
                                          Schatzmeister*innen der Landesverbände bis spätestens zum 31. Mai eines jeden
                                          Jahres ihre Rechenschaftsberichte vor.

                                            § 3 Rechenschaftsbericht der Landesverbände

                                              Die Gebietsverbände legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März
                                              Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe
                                              der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.

                                                § 4 Höhe Mitgliedsbeitrag

                                                  (1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10,00 € pro Monat. Auf freiwilliger Basis
                                                  werden Mitglieder zusätzlich gebeten, einen Beitrag in Höhe von 1% des
                                                  Nettoverdienstes pro Monat zu leisten.

                                                    (2) Die Mitgliedsbeiträge können monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder
                                                    jährlich gezahlt werden.

                                                      (3) Personen, die diesen Betrag aus finanziellen Gründen bspw. aufgrund von
                                                      Arbeitslosigkeit oder Erstausbildung (Schule/Lehre/Studium) nicht leisten
                                                      können, können einen reduzierten Mitgliedsbeitrag von mindestens 3,00 € pro
                                                      Monat beantragen. Der Antrag kann formlos beim Bundesvorstand, vertreten durch
                                                      die Geschäftsstelle, gestellt werden (z. B. per E-Mail). Der Antrag muss die
                                                      Höhe des gewünschten Mitgliedsbeitrags enthalten. Der reduzierte
                                                      Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich monatlich abgebucht. Ein Nachweis über die
                                                      Notwendigkeit der Reduzierung des Mitgliedsbeitrags ist nicht zu erbringen.

                                                        (4) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag
                                                        pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem
                                                        Monat, in dem der Eintritt stattfindet.

                                                          (5) Bereits gezahlte Beiträge werden im Falle eines Parteiaustritts nicht
                                                          erstattet.

                                                            (6) Der Mitgliedsbeitrag und Förderbeiträge von Beweger*innen sind an die
                                                            Bundespartei zu entrichten.

                                                              (7) Der*die Bundesschatzmeister*in erarbeitet Änderungsvorschläge zur Höhe des
                                                              Mitgliedsbeitrages.

                                                                § 5 Mandatsträger*innenbeitragsverpflichtung

                                                                  Mandatsträger*innen sind verpflichtet, über den Mitgliedsbeitrag hinaus einen
                                                                  Mandatsträger*innenbeitrag in Höhe von monatlich 5% der
                                                                  Abgeordnetenentschädigung vor Abzug von Steuern und Abgaben zu leisten.

                                                                    § 6 Aufteilung des Mitgliedsbeitrags auf Bundes- und Landesorganisationen

                                                                      (1) Die Bundespartei erhält alle Mitgliedsbeiträge und sonstigen finanziellen
                                                                      und dinglichen Einnahmen.

                                                                        (2) Soweit ein Landesverband besteht, erhält dieser 50% des Mitgliedsbeitrags.

                                                                          (3) Die Aufteilung innerhalb eines Landesverbands wird von diesem selbst
                                                                          geregelt.

                                                                            (4) Die verpflichtenden Mandatsträger*innenbeiträge sind an die Bundespartei zu
                                                                            entrichten. 50% gehen an den Landesverband, in dem der*die Mandatsträger*in
                                                                            geführt wird.

                                                                              § 7 Beitragsabführung

                                                                                Die den Landesverbänden zustehenden Beitragsanteile der eingehenden Mitglieds-
                                                                                und Mandatsträger*innenbeiträge sind quartalsweise abzuführen.

                                                                                  § 8 Vereinnahmung von Spenden

                                                                                    (1) Die Bundespartei und die Landesverbände sind berechtigt, Spenden von
                                                                                    natürlichen Personen anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach § 25
                                                                                    Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben
                                                                                    werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an
                                                                                    den*die Präsident*in des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Eine Spende kann
                                                                                    auch durch den Verzicht auf Ersatz von Auslagen geleistet werden. Dies ist auf
                                                                                    der Auslagenabrechnung zu vermerken.

                                                                                      (2) Die Annahme von Spenden und geldwerten Leistungen oder Vorteilen von
                                                                                      juristischen Personen ist nicht gestattet.

                                                                                        (3) Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.

                                                                                          (4) Eine Spendenbescheinigung wird von der Bundespartei ausgestellt.

                                                                                            § 9 Veröffentlichung von Spenden

                                                                                              (1) Spenden derselben Person an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren
                                                                                              Gesamtwert 10.000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigt, sind im öffentlich
                                                                                              zugänglichen Rechenschaftsbericht der Parteigliederung, die sie vereinnahmt hat,
                                                                                              unter Angabe des Namens und der Anschrift der spendenden Person zu verzeichnen.

                                                                                                (2) Alle Einzelspenden über 1.000 € werden unverzüglich unter Angabe von
                                                                                                Spender*innennamen, Summe und ggf. Verwendungszweck veröffentlicht.

                                                                                                  § 10 Aufteilung

                                                                                                    (1) Spenden werden entsprechend den Beiträgen zu je 50% auf Bund und Land
                                                                                                    aufgeteilt, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.

                                                                                                      (2) Ist eine Zuordnung der spendenden Person zu einem Landesverband nicht
                                                                                                      möglich, gehen 50% an den Bund und 50% werden zu gleichen Teilen auf die
                                                                                                      Landesverbände umgelegt.

                                                                                                        (3) Die Aufteilung innerhalb eines Landesverbands wird von diesem selbst
                                                                                                        geregelt.

                                                                                                          § 11 Strafvorschrift

                                                                                                            Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß § 10 an
                                                                                                            die*den Präsident*in des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte
                                                                                                            Spenden nach § 11 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er
                                                                                                            gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden
                                                                                                            Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des zweifachen der rechtswidrig
                                                                                                            erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

                                                                                                              § 12 Staatliche Teilfinanzierung

                                                                                                                (1) Der*die Bundesschatzmeister*in beantragt jährlich zum 31. Januar für die
                                                                                                                Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.

                                                                                                                  (2) Über die Verteilung der staatlichen Mittel entscheidet der Bundesvorstand in
                                                                                                                  Abstimmung mit den Schatzmeister*innen der Landesverbände.

                                                                                                                    § 13 Haushaltsplan

                                                                                                                      (1) Der*die Schatzmeister*in stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan
                                                                                                                      auf, der vom Vorstand beschlossen wird. Ist es absehbar, dass der
                                                                                                                      Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der*die Schatzmeister*in unverzüglich einen
                                                                                                                      Nachtragshaushalt einzubringen.

                                                                                                                        (2) Der*die Schatzmeister*in ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze
                                                                                                                        einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

                                                                                                                          § 14 Zuordnung des Haushalts

                                                                                                                            Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden
                                                                                                                            Haushaltstitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen
                                                                                                                            verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Haushaltstitel
                                                                                                                            vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Haushaltstiteln
                                                                                                                            auszuführen.

                                                                                                                              § 15 Überschreitung

                                                                                                                                Wird der genehmigte Haushalt nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des
                                                                                                                                Folgejahres durch Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben
                                                                                                                                Betrag bei den Ausgaben reduziert werden.

                                                                                                                                  § 16 Erstattungsordnung

                                                                                                                                    Der Bundesparteitag kann eine Erstattungsordnung für die Abrechnung von Auslagen
                                                                                                                                    beschließen; diese ist als Anhang an die Finanzordnung zu formulieren und wird
                                                                                                                                    Teil der Finanzordnung. Die Erstattungsordnung wird jedem Mitglied mit dem
                                                                                                                                    Blankoformular zur Abrechnung von Auslagen ausgehändigt. Die Erstattungsordnung
                                                                                                                                    muss dem Steuerrecht genügen.

                                                                                                                                    Änderungsanträge

                                                                                                                                    keine

                                                                                                                                    Kommentare

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                                                                                                                                    • PDF-Version
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