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  1. Bundesparteitag
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S1: Abstimmungsordnung für Initiativen

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    Der Antragsschluss ist vorbei.
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Veranstaltung:7. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 10 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:06.09.2020, 13:11

Antragstext

    § 1 Basisdemokratische Abstimmungen
    § 2 Schlagworte
    § 3 Ebenen
    § 4 Nutzer*inneneinstellungen
    § 5 Transparente Algorithmen
    § 6 Fristen
    § 7 Gründung von Initiativen
    § 8 Voraussetzungen für eine Diskussion über eine Initiative
    § 9 Zugelassene Initiativen
    § 10 Abstimmung über eine Initiative
    § 11 Prüfung der Initiative
    § 12 Moderation des Plenums
    § 13 Kuratorium
    § 14 Änderung der Abstimmungsordnung
    § 15 Formale Änderungen an abgestimmten Initiativen

    • S1-016

    § 1 Basisdemokratische Abstimmungen

    Änderungsantrag S1-016

    , gestellt von: Ute Walter
    Bezieht sich auf insgesamt 11 Absätze

    § 1 Basisdemokratische Abstimmungen

      (1) Ziel von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist die Einbindung von Beweger*innen und
      Mitgliedern in die Gestaltung von Lösungen für das Programm, in die Gründung von
      Initiativen und in den Entscheidungsprozess, welche Initiativen in das Programm
      von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG aufgenommen werden. Um dies zu ermöglichen, werden
      Initiativprozesse über die elektronischen Plattformen Marktplatz und Plenum von
      DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ermöglicht, wobei das Plenum die offizielle
      Abstimmungsplattform ist.

        (2) An Initiativen und Abstimmungen teilnehmen dürfen ausschließlich Personen,
        die laut Satzung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG Beweger*in oder Mitglied sind.

          (3) Das Starten von Initiativen oder Durchführen von Abstimmungen findet im
          Plenum statt.

            (4) Die Bereitstellung des Plenums sowie die Durchführung von Abstimmungen
            übernimmt der Vorstand der Bundespartei.

              (5) Initiativen im Sinne dieser Ordnung sind ausschließlich Programminitiativen
              inhaltlicher Natur.

                § 2 Schlagworte

                  (1) Jeder Initiative wird mindestens ein Schlagwort zugeordnet.

                    (2) Das Prüfungsteam führt eine Liste von Schlagworten. Neue Schlagworte sollten
                    nur zu der Liste hinzugefügt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie regelmäßig
                    verwendet werden.

                      (3) Die Initiator*innen können beim Einbringen ihrer Initiative Schlagworte aus
                      der Liste vorschlagen. Bis zum Beginn der Diskussionsphase können
                      Abstimmungsberechtigte weitere Schlagworte aus der Liste vorschlagen.

                        (4) Das Prüfungsteam entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschläge, welche
                        Schlagworte der Initiative zugeordnet werden. Die Initiator*innen können die
                        Entscheidung des Prüfungsteams vom Kuratorium prüfen lassen.

                          (5) Nach dem Beginn der Diskussionsphase werden die einer Initiative
                          zugeordneten Schlagworte nicht mehr geändert.

                            § 3 Ebenen

                              (1) Beim Einbringen einer Initiative ordnen die Initiator*innen die Initiative
                              einer Ebene zu.

                                (2) Mögliche Ebenen sind die politischen Einheiten, in denen Gliederungen der
                                Partei gemäß § 7 der Satzung bestehen oder bestehen könnten.

                                  (3) Über eine Initiative können alle Abstimmungsberechtigten abstimmen,
                                  unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrer Zugehörigkeit zur jeweiligen Gliederung
                                  der Partei.

                                    (4) Aus der Ebene ergibt sich gemäß § 15 (3) der Satzung, für wen die Initiative
                                    verpflichtend ist und von wem sie zu vertreten ist.

                                      § 4 Nutzer*inneneinstellungen

                                        (1) Abstimmungsberechtigte können ihren Wohnsitz bis zu drei Mal pro Jahr
                                        selbstständig und ohne Nachweis ändern; danach muss ein Nachweis gebracht
                                        werden.

                                          (2) Abstimmungsberechtigte können ihre Einstellungen zur Frauenquote und zur
                                          Quote für Vielfalt selbstständig und ohne Nachweis ändern.

                                            § 5 Transparente Algorithmen

                                              (1) Algorithmen des Plenums, die politische Relevanz haben, werden auf der
                                              Homepage von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG veröffentlicht und erläutert.

                                              • S1-016

                                              § 6 Fristen

                                              Änderungsantrag S1-016

                                              , gestellt von: Ute Walter
                                              Bezieht sich auf insgesamt 11 Absätze

                                              § 6 Fristen

                                                (1) Beginn und Ende von Fristen in dieser Abstimmungsordnung bestimmen sich
                                                gemäß § 187 bzw. § 188 BGB.

                                                • S1-016

                                                § 7 Gründung von Initiativen

                                                Änderungsantrag S1-016

                                                , gestellt von: Ute Walter
                                                Bezieht sich auf insgesamt 11 Absätze

                                                § 7 Gründung von Initiativen

                                                  (1) Eine Initiative kann von drei Personen gemeinsam eingereicht werden. Diese
                                                  Personen sind die sogenannten Initiator*innen für die Initiative. Eine Person
                                                  darf für nicht mehr als fünf gegründete Initiativen Initiator*in sein, die noch
                                                  nicht zur Abstimmung zugelassen sind. Die Initiator*innen müssen beim Einreichen
                                                  den Initiativen-Fragebogen ausfüllen sowie Mitglied oder Beweger*in von
                                                  DEMOKRATIE IN BEWEGUNG sein.

                                                  Wenn ein*e Initiator*in nach Gründung als Initiator*in zurücktritt oder auf
                                                  Basis der Satzung ausgeschlossen wird, sind die beiden verbliebenen
                                                  Initiator*innen verpflichtet, eine neue Initiator*in zu bestimmen. Wird nicht
                                                  innerhalb von vier Wochen eine neue Initiator*in bestimmt, wird die Initiative
                                                  aufgelöst.

                                                    (2) Damit mehrere Initiativen zu dem gleichen Gegenstand nicht zu Widersprüchen
                                                    im Parteiprogramm führen, kann eine Initiative, die das gleiche Thema behandelt
                                                    wie eine bereits gegründete Initiative, von dem Prüfungsteam nach § 11 Absatz
                                                    (7) als Alternativvorschlag zur Basisinitiative, als so genannte Varianten-
                                                    Initiative zugelassen werden. Die Mehrheit der Initiator*innen einer der beiden
                                                    betroffenen Initiativen hat das Recht, die Entscheidung von einem Kuratorium
                                                    prüfen zu lassen.

                                                    Varianten-Initiativen werden wie normale Initiativen behandelt, es sei denn, es
                                                    wird nachfolgend etwas anderes festgelegt.

                                                      (3) Die eingereichte Initiative wird vor der Veröffentlichung im Plenum auf
                                                      Basis von § 11 vom Prüfungsteam geprüft.

                                                        (4) Eine im Plenum veröffentlichte Initiative gilt mit der Veröffentlichung als
                                                        gegründet.

                                                        • S1-016

                                                        § 8 Voraussetzungen für eine Diskussion über eine Initiative

                                                        Änderungsantrag S1-016

                                                        , gestellt von: Ute Walter
                                                        Bezieht sich auf insgesamt 11 Absätze

                                                        § 8 Voraussetzungen für eine Diskussion über eine Initiative

                                                          (1) 2 Wochen nach Gründung wird eine Initiative zur Diskussion gestellt, wenn
                                                          sie das Quorum an abstimmungsberechtigten Personen unter § 8 Absatz (4)
                                                          erreicht. Sollte eine Initiative nach 6 Monaten das Quorum nicht erreicht haben,
                                                          gilt sie als abgelehnt und wird archiviert.

                                                            (2) Die Frist für Varianten-Initiativen kann sich verkürzen. Die Frist für das
                                                            Erreichen des Quorums endet für die Varianten-Initiative automatisch sieben Tage
                                                            nachdem die Basisinitiative nach § 9 zugelassen worden ist.

                                                              (3) Eine abstimmungsberechtigte Person gilt als aktiv, wenn sie in den
                                                              zurückliegenden sechs Monaten im Plenum eine Aktivität ausgeführt hat. Als
                                                              Aktivität gilt jede Handlung, die eine sichtbare Spur im Plenum hinterlässt,
                                                              jedoch nicht bloßes Einloggen oder Lesen.

                                                                (4) Am ersten eines Monats wird die Anzahl der Aktiven festgestellt. Das zu
                                                                erreichende Quorum bezieht sich immer auf die Anzahl der Aktiven am ersten des
                                                                aktuellen Monats und kann sich dadurch für gegründete Initiativen ändern. Das
                                                                Quorum für die Zulassung einer gegründeten Initiative zur Diskussion ist:
                                                                - Bis 99 Aktive 10 Personen
                                                                - ab 100 bis 299 Aktive 15 Personen
                                                                - ab 300 bis 599 Aktive 20 Personen
                                                                - ab 600 bis 999 Aktive 30 Personen
                                                                - ab 1000 bis 1999 Aktive 35 Personen
                                                                - ab 2000 bis 4999 Aktive 50 Personen
                                                                - ab 5000 Aktive 1% der Aktiven

                                                                Wenn das Quorum erreicht wurde, ist dies im Plenum bekannt zu machen und den
                                                                Initiator*innen schriftlich per Brief oder per E-Mail mitzuteilen.

                                                                • S1-016

                                                                § 9 Zugelassene Initiativen

                                                                Änderungsantrag S1-016

                                                                , gestellt von: Ute Walter
                                                                Bezieht sich auf insgesamt 11 Absätze

                                                                § 9 Zugelassene Initiativen

                                                                  (1) An dem Tag, an dem die Voraussetzungen unter § 8 erfüllt wurden, gilt eine
                                                                  Initiative als zur Diskussion zugelassen.

                                                                    (2) Mit dem Tag der Zulassung zur Diskussion beginnt eine dreiwöchige
                                                                    Diskussionsphase.

                                                                    • S1-016

                                                                    (3) Die Diskussionsphase für eine Varianten-Initiative verkürzt sich um die
                                                                    Anzahl der Tage, die sie später zugelassen wird. Eine Varianten-Initiative, die
                                                                    vor der Basisinitiative zugelassen wird, ruht bis zu dem Tag, an dem die
                                                                    Basisinitiative zugelassen wird.

                                                                    Änderungsantrag S1-016

                                                                    , gestellt von: Ute Walter
                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 11 Absätze

                                                                    (3) Die Diskussionsphase für eine Varianten-Initiative verkürzt sich um die Anzahl der Tage, die sie später zugelassen wird. Eine Varianten-Initiative, die vor der Basisinitiative zugelassen wird, ruht bis zu dem Tag, an dem die Basisinitiative zugelassen wird.

                                                                      (4) Die Zulassung einer Varianten-Initiative bleibt auch bestehen, wenn die
                                                                      Basisinitiative die Zulassung nicht erhält. Mit dem Tag der Feststellung, dass
                                                                      die Basisinitiative nicht zugelassen wird, beginnt für die Varianten-Initiative
                                                                      die Diskussionsphase.

                                                                        (5) Wenn mehr als zwei Varianten-Initiativen zusätzlich zur Basisinitiative das
                                                                        Quorum erreichen, werden die zwei Varianten-Initiativen zur Diskussion
                                                                        zugelassen, für die in dem Zeitraum nach § 8 die meisten Abstimmungsberechtigten
                                                                        eine Diskussion gewünscht haben. Wird die Basisinitiative nicht zugelassen,
                                                                        können drei Varianten-Initiativen ermittelt und zur Diskussion zugelassen
                                                                        werden.

                                                                          (6) Nach Abschluss der Diskussionsphase folgt eine zweiwöchige
                                                                          Überarbeitungsphase, in der die Initiator*innen die Möglichkeit haben, den Text
                                                                          für die Abstimmung anzupassen. Spätestens zwei Wochen nach der Diskussionsphase
                                                                          muss der finale Text für die Abstimmung eingereicht werden. Der Text für die
                                                                          Abstimmung muss eine abstimmbare Aussage enthalten. Im Falle einer Überarbeitung
                                                                          dürfen der ursprüngliche Grundcharakter, die Vereinbarkeit mit den Grundwerten
                                                                          und die Zielsetzung des Anliegens nicht verändert werden. Hierüber entscheidet
                                                                          das Prüfungsteam auf Basis des § 11.

                                                                            (7) Eine Initiative kann, wenn die Mehrheit der Initiator*innen dies
                                                                            ausdrücklich wünscht, bis zum letzten Tag der Diskussionsphase aufgelöst werden.
                                                                            Wird eine Basisinitiative aufgelöst, sind die Varianten-Initiativen trotzdem zur
                                                                            Abstimmung zu stellen.

                                                                            • S1-016

                                                                            § 10 Abstimmung über eine Initiative

                                                                            Änderungsantrag S1-016

                                                                            , gestellt von: Ute Walter
                                                                            Bezieht sich auf insgesamt 11 Absätze

                                                                            § 10 Abstimmung über eine Initiative

                                                                              (1) Zwei Wochen nach der Diskussionsphase beginnt mit der Veröffentlichung des
                                                                              Textes, der zur Abstimmung gestellt wird, eine dreiwöchige Abstimmungsphase.
                                                                              Während der gesamten Phase ist die Teilnahme an der Abstimmung möglich.

                                                                                (2) Varianten-Initiativen sind zeitgleich mit der Basisinitiative zu
                                                                                veröffentlichen und zur Abstimmung zu stellen.

                                                                                  (3) Die Abstimmenden kennzeichnen, ob sie der Forderung der Initiative
                                                                                  zustimmen, mit “Ja”, “Enthaltung” oder “Nein”.

                                                                                    (4) Eine Initiative gilt als angenommen, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen
                                                                                    erhalten hat. Andernfalls gilt sie als abgelehnt und wird archiviert.

                                                                                      (5) Wenn eine Abstimmung die Wahl zwischen zwei oder drei Vorschlägen von
                                                                                      Initiativen zum gleichen Gegenstand ermöglicht, gilt der Vorschlag als
                                                                                      angenommen, der mehr Ja- als Nein-Stimmen und gleichzeitig die meisten Ja-
                                                                                      Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere
                                                                                      Vorschläge gleich, so ist aus diesen der Vorschlag angenommen, der nach Abzug
                                                                                      der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich
                                                                                      vereinigt. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen nach Abzug der Nein-Stimmen
                                                                                      gleich, wird die Abstimmung wiederholt.

                                                                                        (6) Nach der Veröffentlichung des Abstimmungstexts und dem Beginn der
                                                                                        Abstimmungsphase ist es nicht mehr möglich die Initiative aufzulösen oder den
                                                                                        zur Abstimmung gestellten Text zu verändern.

                                                                                          (7) Nachdem eine Initiative angenommen worden ist, entscheidet der Parteitag des
                                                                                          zuständigen Gebietsverbands, ob die Forderung der Initiative in dessen Programm
                                                                                          aufgenommen wird. Zuständig ist der Gebietsverband der Ebene, der die Initiative
                                                                                          zugeordnet ist. Besteht auf dieser Ebene kein Gebietsverband, so ist der
                                                                                          nächsthöhere bestehende Gebietsverband zuständig, in dessen Gebiet diese Ebene
                                                                                          fällt.

                                                                                          • S1-016

                                                                                          § 11 Prüfung der Initiative

                                                                                          Änderungsantrag S1-016

                                                                                          , gestellt von: Ute Walter
                                                                                          Bezieht sich auf insgesamt 11 Absätze

                                                                                          § 11 Prüfung der Initiative

                                                                                            (1) Zur Prüfung von Initiativen gibt es ein Prüfungsteam, das vom Bundesvorstand
                                                                                            bestimmt wird.

                                                                                            • S1-016

                                                                                            (2) Der Inhalt der Initiative muss den Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                                                                            entsprechen. Das Prüfungsteam prüft, ob der Inhalt der Initiative den Werten
                                                                                            entspricht. Wenn das Prüfungsteam zu dem Schluss kommt, dass die Initiative den
                                                                                            Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG widerspricht, hat es das Recht, die Gründung
                                                                                            oder die Abstimmung im Plenum zu verweigern.

                                                                                            Änderungsantrag S1-016

                                                                                            , gestellt von: Ute Walter
                                                                                            Bezieht sich auf insgesamt 11 Absätze

                                                                                            (2) Der Inhalt der Initiative muss den Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG entsprechen. Das Prüfungsteam prüft, ob der Inhalt der Initiative den Werten entspricht. Wenn das Prüfungsteam zu dem Schluss kommt, dass die Initiative den Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG widerspricht, hat es das Recht,ist die Initiative nicht zur Gründung oder die Abstimmung im Plenum zu verweigernzuzulassen, ansonsten ist sie zur Gründung oder Abstimmung zuzulassen.

                                                                                              (3) Das Prüfungsteam prüft Initiativen auf Übereinstimmung mit Initiativen, die
                                                                                              innerhalb der letzten 6 Monate im Plenum abgelehnt wurden. Kommt das
                                                                                              Prüfungsteam zu dem Schluss, dass eine Initiative sich inhaltlich nicht von
                                                                                              einer solchen abgelehnten Initiative unterscheidet, kann es die Zulassung zur
                                                                                              Gründung oder zur Abstimmung ablehnen.

                                                                                                (4) Das Prüfungsteam prüft Initiativen daraufhin, ob sie programmatische Inhalte
                                                                                                im Sinne von § 1 Abs. 1 der Abstimmungsordnung sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4
                                                                                                der Bundessatzung betreffen. Kommt das Prüfungsteam zu dem Schluss, dass eine
                                                                                                Initiative nicht das Programm, sondern beispielsweise Verfahren oder
                                                                                                Verfasstheit der Partei betrifft, kann es die Zulassung zur Gründung oder zur
                                                                                                Abstimmung ablehnen. Bei Initiativen, die sowohl programmatische als auch andere
                                                                                                Aspekte haben, soll das Prüfungsteam in seiner Entscheidung berücksichtigen,
                                                                                                dass auch die anderen Aspekte wertvolle Anregungen zur Weiterentwicklung der
                                                                                                Partei liefern können. Diese sind bei Annahme der Initiative im Plenum als
                                                                                                Empfehlungen an den zuständigen Parteitag zu betrachten.

                                                                                                  (5) Kommt das Prüfungsteam zu dem Schluss, dass der Zulassung zur Gründung oder
                                                                                                  zur Abstimmung Einwände entgegenstehen, die durch Änderung der Initiative
                                                                                                  behoben werden könnten, teilt es diese Einwände den Initiator*innen mit und gibt
                                                                                                  ihnen Gelegenheit, die Initiative entsprechend zu überarbeiten.

                                                                                                    (6) Das Prüfungsteam kann darüber hinaus den Initiator*innen Hinweise und
                                                                                                    Empfehlungen geben, beispielsweise Hinweise auf thematisch verwandte Initiativen
                                                                                                    oder Empfehlungen zur Klarstellung. Diese unverbindlichen Hinweise und
                                                                                                    Empfehlungen müssen in der Kommunikation mit den Initiator*innen klar von
                                                                                                    Einwänden im Rahmen der Prüfung und der Entscheidung über die Zulassung
                                                                                                    unterschieden werden.

                                                                                                      (7) Beim Einreichen einer Initiative prüft das Prüfungsteam, ob es zu dem Thema
                                                                                                      schon eine Initiative gibt. Wenn dies der Fall ist, kann das Prüfungsteam
                                                                                                      entscheiden, dass die Initiative als Varianten-Initiative gegründet wird.

                                                                                                        (8) Entscheidungen des Prüfungsteams sind den Initiator*innen schriftlich per
                                                                                                        Brief oder per E-Mail mitzuteilen und zu begründen.

                                                                                                        • S1-016

                                                                                                        (9) Wenn die Mehrheit der Initiator*innen dies wünscht, kann eine Entscheidung
                                                                                                        des Prüfungsteams dem Kuratorium nach § 13 zur Prüfung vorgelegt werden. Die
                                                                                                        Entscheidung des Kuratoriums ist den Initiator*innen schriftlich per Brief oder
                                                                                                        per E-Mail mitzuteilen. Die Entscheidung des Kuratoriums ist bindend.

                                                                                                        Änderungsantrag S1-016

                                                                                                        , gestellt von: Ute Walter
                                                                                                        Bezieht sich auf insgesamt 11 Absätze

                                                                                                        (9) Wenn die Mehrheit der Initiator*innen dies wünscht, kann eine Entscheidung des Prüfungsteams dem Kuratorium nach § 13 zur Prüfung vorgelegt werden. Die Entscheidung des Kuratoriums ist den Initiator*innen schriftlich per Brief oder per E-Mail mitzuteilen. Die Entscheidung des Kuratoriums ist bindend. Wird das Kuratorium nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Begründung an eine*n der Intiator*innen angerufen, ist die Initiative abgelehnt. Es gilt dann die Frist des § 11 (3). Über eine Basisinitiaitive oder eine Varianteninitiative wird für diesen Fall ohne die endgültig nicht zugelassene Initiative abgestimmt.

                                                                                                        • S1-016

                                                                                                        (10) Wer eine Initiative einreichen möchte, darf zum Zeitpunkt der Einreichung
                                                                                                        innerhalb der vergangenen sechs Monate nicht mehr als einmal Initiator*in einer
                                                                                                        Initiative gewesen sein, deren Gründung oder Zulassung zur Abstimmung abgelehnt
                                                                                                        wurde.

                                                                                                        Änderungsantrag S1-016

                                                                                                        , gestellt von: Ute Walter
                                                                                                        Bezieht sich auf insgesamt 11 Absätze

                                                                                                        (10) Wer eine Initiative einreichen möchte, darf zum Zeitpunkt der Einreichung innerhalb der vergangenen sechs Monate nicht mehr als einmal Initiator*in einer Initiative gewesen sein, deren Gründung oder Zulassung zur Abstimmung abgelehnt wurde. Das Prüfungsteam kann auf begründeten Antrag den Vertrauenspersonen die Anmeldung einer neuen Initiative auch vor Ablauf dieser Frist gestatten.

                                                                                                          (11) Die Prüfzeit darf maximal 16 Tage betragen. Wird diese Grenze überschritten
                                                                                                          kann auf Wunsch der Initiator*innen die Initiative dem Kuratorium nach §13 zur
                                                                                                          Prüfung vorgelegt werden.

                                                                                                            § 12 Moderation des Plenums

                                                                                                              (1) Zur Betreuung des Plenums gibt es ein Moderationsteam, das vom
                                                                                                              Bundesvorstand bestimmt wird.

                                                                                                                (2) Das Moderationsteam stellt sicher, dass auf dem Plenum ein respektvoller
                                                                                                                Umgang gewahrt bleibt und der Meinungsaustausch nicht gestört wird. Verstößt
                                                                                                                ein*e Teilnehmer*in gegen den Verhaltens-Kodex, der vom Bundesvorstand
                                                                                                                festgelegt wird, ist das Moderationsteam berechtigt, eine Verwarnung
                                                                                                                auszusprechen.

                                                                                                                Wird ein*e Teilnehmer*in dreimal verwarnt, wird sie für die weitere Teilnahme am
                                                                                                                Plenum ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist das Recht sich an Abstimmungen zu
                                                                                                                beteiligen, welches weiter bestehen bleibt. Ein*e Teilnehmer*in, die vom Plenum
                                                                                                                ausgeschlossen wird, kann eine Prüfung durch das Kuratorium verlangen.

                                                                                                                  § 13 Kuratorium

                                                                                                                    (1) Das Kuratorium besteht aus Personen, die für jeden Fall separat per Los aus
                                                                                                                    der Gesamtheit der Abstimmungsberechtigten (jeweils zur Hälfte Parteimitglieder
                                                                                                                    und Beweger*innen) ausgewählt werden. Dem Kuratorium wird die Möglichkeit
                                                                                                                    gegeben im Plenum in einem geschützten Bereich über den Vorgang, für den sie
                                                                                                                    ausgewählt wurden, abzustimmen. Dort wird Zugriff auf die notwendigen
                                                                                                                    Informationen zum Vorgang gewährt, einschließlich der Begründung des
                                                                                                                    Moderationsteams und der Stellungnahme derer, die das Kuratorium anrufen.

                                                                                                                      (2) Im ersten Schritt werden dafür 50 Personen eingeladen. Das Kuratorium hat
                                                                                                                      dann fünf Tage Zeit zu entscheiden. Jedes Mitglied kann der Entscheidung der
                                                                                                                      Moderation zustimmen, dagegen stimmen oder sich enthalten.

                                                                                                                        (3) Sollten nach Ablauf der Frist in der Summe weniger als 25 Für- und
                                                                                                                        Gegenstimmen abgegeben worden sein, werden weitere 25 Personen eingeladen und
                                                                                                                        die Frist um fünf Tage verlängert. Bei erneutem Nicht-Erreichen wird dieser
                                                                                                                        Vorgang wiederholt und die Frist ebenso verlängert, aber es braucht keine
                                                                                                                        Mindestbeteiligung mehr, so dass nach spätestens 15 Tagen eine Entscheidung
                                                                                                                        feststeht.

                                                                                                                          (4) Übersteigt die Anzahl der aktiven Teilnehmer*innen im Plenum die Zahl von
                                                                                                                          2.500, werden 100 Personen eingeladen; bei mehr als 5.000 aktiven
                                                                                                                          Teilnehmer*innen im Plenum werden 200 Personen eingeladen. Absatz 3 gilt
                                                                                                                          entsprechend im gleichen Verhältnis zur Zahl der eingeladenen Personen.

                                                                                                                            (5) Damit die Einschätzung der Moderation bestätigt wird, müssen mehr Stimmen
                                                                                                                            der Moderation zustimmen, als Gegenstimmen vorliegen. Enthaltungen werden nicht
                                                                                                                            mitgezählt. Bei Gleichstand gilt die Einschätzung der Moderation als nicht
                                                                                                                            bestätigt.

                                                                                                                              (6) Die Entscheidungen des Kuratoriums sind bindend.

                                                                                                                                § 14 Änderung der Abstimmungsordnung

                                                                                                                                  (1) Die Abstimmungsordnung kann auf einem Bundesparteitag mit einer ⅔-Mehrheit
                                                                                                                                  der abstimmenden Mitglieder geändert werden.

                                                                                                                                    (2) Der Bundesvorstand kann im Plenum einen Vorschlag zur Änderung der
                                                                                                                                    Abstimmungsordnung einbringen. Dieser tritt unmittelbar in die Diskussionsphase
                                                                                                                                    ein und durchläuft dann wie eine Initiative die Diskussionsphase, die
                                                                                                                                    Überarbeitungsphase und die Abstimmungsphase. Als Initiator*innen fungieren die
                                                                                                                                    Mitglieder des Bundesvorstands. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn mehr als
                                                                                                                                    doppelt so viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen abgegeben werden. In diesem Fall
                                                                                                                                    werden die vorgeschlagenen Änderungen vorläufig unmittelbar wirksam. Sie
                                                                                                                                    bedürfen der Bestätigung des nächstfolgenden Bundesparteitags mit einfacher
                                                                                                                                    Mehrheit.

                                                                                                                                      (3) Wenn beschlossene Änderungen an der Abstimmungsordnung eine technische
                                                                                                                                      Weiterentwicklung des Plenums erfordern, treten diese Änderungen erst in Kraft,
                                                                                                                                      wenn die Entwicklung abgeschlossen ist. Eine Frist für die Entwicklung stimmt
                                                                                                                                      der Bundesvorstand mit dem verantwortlichen Technik-Team ab – wenn möglich soll
                                                                                                                                      der Entwicklungszeitraum 12 Wochen nicht übersteigen.

                                                                                                                                        § 15 Formale Änderungen an abgestimmten Initiativen

                                                                                                                                          (1) Formale Änderungen betreffen insbesondere Rechtschreibung und Grammatik,
                                                                                                                                          aber auch die Umsetzung von Kommunikations- und Dokumentationsregeln, die vom
                                                                                                                                          Bundesparteitag beschlossen wurden.

                                                                                                                                            (2) Änderungswünsche können sowohl von 2/3 der Initiator*innen vorgeschlagen
                                                                                                                                            werden, als auch vom Prüfungsteam nach §11 (12). Diese Änderungswünsche müssen
                                                                                                                                            zwischen den Beteiligten begründet und diskutiert werden. Das Prüfungsteam
                                                                                                                                            entscheidet danach über deren Zulassung.

                                                                                                                                              (3) Die Änderungswünsche sind von den Initiator*innen umzusetzen. 20 Tage nach
                                                                                                                                              der Zulassung der Änderungswünsche darf das Prüfungsteam diese selbst umsetzen.

                                                                                                                                              Änderungsanträge

                                                                                                                                              • S1-016 (Ute Walter, Eingereicht)
                                                                                                                                              • S1-016-2 (Jochen Walter, Zurückgezogen)

                                                                                                                                              Kommentare

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